Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.10.2020 (Az. 53 F 285/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.10.2020 gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt.

Die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach §§ 45, 49 RVG in Verbindung mit Nr. 1000,1003 Abs. 2 des VV RVG kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist unter anderem das Vorliegen einer Angelegenheit, die einer wirksamen Einigung zugänglich ist, woran es vorliegend fehlt.

Zwar kann in Sorgerechtsverfahren, auch wenn die elterliche Sorge nach wie vor nicht der Verfügungsbefugnis der Eltern unterliegt, ausnahmsweise eine Einigungsgebühr anfallen, was der Gesetzgeber mit Anm. Abs. 5 zu Nr. 1000 und Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG mit Wirkung ab 01.09.2009 bestätigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017, - II - 10 WF 1/17, 10 WF 1/17-, juris, m. w. N.). Dies beruht jedoch allein darauf, dass einer Vereinbarung oder einem übereinstimmenden Elternvorschlag besondere Bedeutung beizumessen ist und das Gericht nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Zustimmung des anderen Elternteils stattgeben und dem gemeinsamen Wunsch der Eltern in der Regel entsprechen muss, sofern nicht das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung des Sorgerechts widerspricht. Hiernach handeln die Eltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der ihnen durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Befugnisse.

Demgegenüber geht es in Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, welches staatliche Eingriffe in die elterliche Sorge im Interesse eines möglichst effektiven Schutzes des Kindes ermöglicht. Hierbei handelt es sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Bindende Vereinbarungen der Beteiligten können daher nicht geschlossen werden. Vielmehr muss sich das Familiengericht ausschließlich an dem Kindeswohl orientieren, so dass es auf Vergleiche oder Vereinbarungen zwischen den Eltern im Sinne der Anm. Abs. 5 zu 1000, Anm. 2 zu 1003 VV-RVG gerade nicht ankommt. Nach der nach wie vor herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, kann eine Einigungsgebühr in Verfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB mithin nicht anfallen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2014, - 7 WF 859/14 -, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14286996

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