Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren
Normenkette
ZPO §§ 42, 406
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 04.11.2004; Aktenzeichen 2 OH 19/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des LG Neuruppin vom 4.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 492, 406 Abs. 1 und 5, 42 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.
1. Das Ablehnungsgesuch ist statthaft.
Auch im selbständigen Beweisverfahren nach den §§ 485 ff. ZPO kann ein Sachverständiger wegen der Befürchtung der Befangenheit abgelehnt werden (KG v. 1.10.1997 - 4 W 561/97, NJW-RR 1998, 144; v. 4.6.1996 - 4 W 2169/96, KGReport Berlin 1996, 191; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 48 Rz. 5, m.w.N.).
2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Mit zutreffenden Erwägungen hat die Kammer in der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe, aus denen ein Sachverständiger wegen des Anscheins der Befangenheit abgelehnt werden könnte, liegen bei dem Sachverständigen Dr. habil. W. nicht vor.
Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Ein Grund für die Ablehnung des Sachverständigen wird daher regelmäßig gegeben sein, wenn der Sachverständige entweder durch sein Verhalten im Verfahren oder aufgrund anderer Umstände aus der berechtigten Sicht einer Partei zumindest den Anschein erweckt, er stehe den Parteien nicht unparteiisch und unabhängig gegenüber. Abgesehen von den Fallgestaltungen, in denen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen auf dessen konkretes Verhalten in dem anhängigen Verfahren gestützt wird, kommt die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit in Betracht, wenn zwischen diesem und einer der Parteien des Verfahrens besondere Bindungen bestehen. Die Ablehnung wird daher regelmäßig begründet sein, ggü. dem Hausarzt einer Partei, ggü. einem Arzt, der bereits eine privatärztliche Diagnose über das gleiche Leiden des Patienten erstattet hat (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 406 Rz. 8) und auch ggü. einem Sachverständigen, der mit dem Geschäftsführer einer Partei über mehrere Jahre wissenschaftlich zusammengearbeitet und bei diesem Geschäftsführer promoviert hat (OLG Köln v. 13.1.1992 - 13 W 1/92, OLGReport Köln 1992, 165 = NJW-RR 1993, 63).
Von diesen Formen der Befangenheit des Sachverständigen, die sich aus seinem Verhalten im Verfahren einerseits oder aber aus seinem besonderen Verhältnis zu einer der Parteien des Verfahrens andererseits herleiten, ist die vorliegende Fallgestaltung zu unterscheiden.
Die Beschwerdeführerin leitet die von ihr vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Verhältnis des Sachverständigen zu einer der Parteien des Beweissicherungsverfahrens, sondern aus dem Verhältnis des Sachverständigen zu den zu begutachtenden Objekten her.
Insoweit besteht eine gewisse Verwandtschaft zu den Fallgestaltungen, in denen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen oder der Befangenheit eines Richters auf den Umstand gestützt wurde, dass der Richter oder Sachverständige mit der im konkreten Fall zu entscheidenden Frage in anderer Form bereits befasst war oder aber sich zu den Fragen, die auch Gegenstand der durchzuführenden Sachverständigenbegutachtung sind, in anderem Zusammenhang bereits wissenschaftlich geäußert hat. Abgesehen von den Regelungsgegenständen des § 41 Nr. 5, Nr. 6 ZPO, der einen Sonderfall richterlicher Tätigkeit betrifft, rechtfertigt der Umstand, dass der Sachverständige oder der Richter sich zu den zu beurteilenden Fragen bereits in allgemeiner Form etwa wissenschaftlich geäußert hat, die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht (für den Sachverständigen SG Hess., Beschl. v. 24.9.1986 - L 13/J-188/86; LSG Rh.-Pf., Beschl. v. 23.1.1991 - L 3/U-89/87; BayObLG, Beschl. v. 20.3.1979, FRES 1, 248, OLG Koblenz, Beschl. v. 16.9.1974 - 9 W 8/74). Auch für den Richter ist insoweit anerkannt, dass die Äußerung einer ungünstigen Rechtsauffassung in einem früheren Rechtsstreit, Meinungsbekundungen des Richters auf Seminaren oder Tagungen sowie rechtliche Äußerungen in einer Fachzeitschrift grundsätzlich nicht geeignet sind, den Vorwurf der Befangenheit zu begründen (BGH v. 14.5.2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 43 Rz. 33).
Etwas anderes mag gelten, wenn es sich um gutachterliche Äußerungen oder Beiträge in Zeitschriften handelt, die sich gerade und ausdrücklich auf den zu entscheidenden Streitfall bzw. den zu beurteilenden Sachverhalt beziehen (BVerfGE 37, 263 [268]; BVerfGE 98, 134 [138]).
Unter Berücksichtigung dieser A...