Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Rechtsmittelbeschränkung
Normenkette
StPO § 473 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 27.08.2013; Aktenzeichen 14 Ns 29/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts Neuruppin im Urteil vom 27. August 2013 (14 Ns 29/13) aufgehoben.
Die Kosten der Berufungen des Angeklagten gegen die Urteile des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. Januar 2013 (14 Ds 334/12) und vom 11. Januar 2013 (14 Ds 1/13) und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die dadurch entstanden sind, dass der Angeklagte seine Berufungen nicht bereits von Beginn an beschränkt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat am 27. August 2013 im Berufungsverfahren 14 Ns 29/13 die Urteile des Amtsgerichts Oranienburg im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, die vom Amtsgericht am 7. Januar 2013 ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf acht Monate sowie die vom Amtsgericht am 11. Januar 2013 verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten auf sechs Monate herabgesetzt. Außerdem hat das Landgericht, anders als zuvor das Amtsgericht, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit Fax-Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. August 2013 hatte der Beschwerdeführer am Tag vor der Hauptverhandlung seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Von den Kosten der Berufungen des Beschwerdeführers und seinen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat das Landgericht ihm sowie der Staatskasse jeweils die Hälfte auferlegt und die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In der Begründung der Kosten- und Auslagenentscheidung geht das Landgericht davon aus, dass das beschränkte Rechtsmittel erfolgreich gewesen sei, da der Beschwerdeführer über eine geringfügige Herabsetzung im Strafmaß hinaus die von ihm angestrebte Strafaussetzung zur Bewährung erreicht habe.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. September 2013, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Die Revision hat der Beschwerdeführer mittlerweile zurückgenommen, die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung jedoch aufrechterhalten. Er führt aus, dass die Kosten seiner erfolgreichen Berufungen und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen seien mit Ausnahme derjenigen, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären, da er diese zu tragen habe. Das Rechtsmittel sei beschränkt worden, habe aber vollen Erfolg, da er sein erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen; zur sofortigen Beschwerde ist keine Stellungnahme erfolgt.
II.
Die innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO rechtzeitig eingelegte, zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hatten die beschränkten Berufungen Erfolg. Wesentliches Ziel der Berufungen war die Strafaussetzung zur Bewährung, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Urteilsgründen ergibt. Der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung umfangreiche Unterlagen zu Protokoll gereicht, die sich auf die zu treffende Legalprognose und damit auf die Frage der Strafaussetzung bezogen. Der Antrag seines Verteidigers zum Strafmaß und zur Strafaussetzung war nur geringfügig von den vom Landgericht verhängten Strafen abgewichen. Wie vom Verteidiger beantragt und vom Beschwerdeführer in seinem letzten Wort betont, lag das Schwergewicht des Rechtsmittels auf der Strafaussetzung zur Bewährung. Dieses Ziel hat der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Landgerichts in vollem Umfang erreicht.
Für diesen Fall sieht das Gesetz betreffend die Kosten- und Auslagenentscheidung keine Billigkeitsentscheidung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO vor, da eine Billigkeitsentscheidung ausschließlich bei einem Teilerfolg eines Rechtsmittels zu treffen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, Rdnr. 20, 21 zu § 473 StPO). Da in der Berufungsbeschränkung entsprechend der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Teilrücknahme liegt, ist § 473 Abs. 3 StPO einschlägig, der bestimmt, dass die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers trägt mit Ausnahme derjenigen, die dadurch entstanden sind, dass er sein Rechtsmittel nicht bereits von Beginn an, also alsbald nach Urteilszustellung, beschränkt hat und die dadurch vermeidbar gewesen wären (vgl. Meyer-Goßner, Rdnr. 20 zu § 473 StPO mit Angab...