Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam vom 27. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel - 42 F 66/19 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 502,78 EUR festgesetzt und damit auch eine 1,2 Terminsgebühr für erstattungsfähig gehalten. Obwohl im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der beteiligten Eltern der an sich gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG gebotene Erörterungstermin nicht stattgefunden hat, weil die Eltern gemäß § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO einen das Verfahren beendenden schriftlichen Vergleich geschlossen haben, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis - VV - als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vor.
Allerdings entsteht die Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor VV 3100 grundsätzlich nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen und von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. In VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2020 geltenden, hier mit Rücksicht auf § 60 RVG maßgeblichen Fassung ist aber bestimmt, dass die Gebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Eine gerichtliche Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht getroffen worden, die beteiligten Eltern haben aber einen schriftlichen Vergleich geschlossen.
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 FamFG können die Beteiligten einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
Allerdings besteht keine Dispositionsbefugnis der Eltern hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 04.07.2028 - 1 UF 253/18, FamRZ 2019, 821). Die beteiligten Eltern haben hier aber ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23.04.2019, durch den das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt worden ist, keine Vereinbarung bzw. keinen Vergleich über die elterliche Sorge oder Teile derselben geschlossen. Vielmehr haben sich nach Ziffer 1 des Beschlusses darauf beschränkt, ein Einvernehmen darüber zu erzielen, dass der Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes im Haushalt des Vaters bestimmt wird. Da die Eltern im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge waren, konnte nicht einer von ihnen allein über den Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes bestimmen. Eine Einigung über den Aufenthalt des Kindes ist daher einem Vergleich zugänglich. Durch diese Vereinbarung ist der Streit bzw. die Ungewissheit der Eltern über ein Rechtsverhältnis in Bezug auf den gemeinsamen Sohn im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden, mithin ein Vergleich im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB geschlossen worden.
Darüber hinaus haben die beteiligten Eltern gemäß Ziffer 2 des Beschlusses vom 23.04.2019 auch eine Vereinbarung über den Umgang geschlossen. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht im Beschluss vom 23.04.2019 nicht nur den Wert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 1.500 EUR festgesetzt, sondern darüber hinaus den "überschießenden Vergleichswert" auf 3.000 EUR festgesetzt. Schon im Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 10.07.2019 ist die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von 1.500 EUR festgesetzt worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass für den Mehrwert weder Verfahrenskostenhilfe beantragt noch bewilligt worden sei. Mit ihrer Erinnerung vom 08.08.2019 wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Mutter nur dagegen, dass keine Terminsgebühr für das durch den Vergleich abgeschlossene Verfahren betreffend die einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht Berücksichtigung gefunden hat. Allein diesem Einwand hat folgerichtig das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vom 06.08.2020 Rechnung getragen, indem es die Terminsgebühr für erstattungsfähig gehalten hat. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde. Im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsmittels kommt es auf die Behandlung der Vergütung bezüglich des Mehrvergleichs zum Umgang nicht an.
2. Die Terminsgebühr kann nach Nr. 3104 VV Abs. 1 Nr. 1 ...VV grundsätzlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren durch einen schriftlichen ...