Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 130/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der Klägerin und ihres Ehemannes W... K... für die Veranlagungszeiträume 2002, 2003 und 2004 zuzustimmen Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung auf Freistellung des Herrn W... K... von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung in den Jahren 2002, 2003 und 2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist mit Herrn W... K... verheiratet, über dessen Vermögen am 18.6.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt worden ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer mit ihrem Ehemann für die Jahre 2002 - 2004 in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des am 12.4.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung verurteilt, jedoch Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung, mit der sich die Klägerin bindend verpflichtet, die aus der Anrechnung des zugunsten ihres Ehemannes zum 31.12.2001 festgestellten Verlustvortrages erlangten Steuervorteile an den Beklagten auszuzahlen. Zur Begründung hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf Sinn und Zweck von § 10 d EStG berufen. Im Übrigen folge die Pflicht zur Auskehr der erlangten Steuervorteile auch aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen der Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung weiter. Sie rügt Rechtsfehler des Landgerichts und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Weiter meint sie, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen ihres Ehemannes abgewickelt werde und in Zukunft keine Gewinne mehr zu erwarten habe. Der Sinn des Verlustvortrages, dem Unternehmen zugute zu kommen, könne daher nicht mehr erreicht werden. Außerdem gebe es keine Anspruchsgrundlage für die vom Landgericht ausgeurteilte Gegenerklärung. Die vom Landgericht zitierten Urteile anderer Gerichte seien nicht einschlägig, die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar. Sie verweist darauf, dass sie mit Herrn K... in intakter Ehe lebe und sich lediglich ihre Steuerlast verringere.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, das Landgericht habe unzulässig unterstellt, der Verlustvortrag ihres Ehemannes stelle einen vermögenswerten Vorteil dar. Es handele sich hier nur um eine Erwerbsaussicht, die sich jedoch bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht mehr realisieren lasse. Etwaige wechselseitige Pflichten aus dem Eheverhältnis kämen jedenfalls nicht den Gläubigern der Insolvenzmasse zugute.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12.4.2006, Az. 3 O 130/05, den Beklagten zu verurteilen, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der Klägerin und ihres Ehemannes W... K... für die Veranlagungszeiträume 2002, 2003 und 2004 zuzustimmen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erklärung abzugeben, Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung, mit der sich die Klägerin bindend verpflichtet, dem Ehegatten W... K... gegenwärtige und zukünftige Steuerschulden, soweit diese aufgrund der mit der Zusammenveranlagung erfolgenden Anrechnung des am 31.12.2001 zugunsten des Ehemannes festgestellten Verlustvortrages nicht mehr durch den Ehemann verrechnet werden können, bis zu der Höhe zu erstatten, die dem durch diese Zusammenveranlagung erlangten Steuervorteil der Klägerin entspricht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist ebenfalls auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Der Beklagte ist der Ansicht, es sei nicht feststellbar, dass der Verlustvortrag auch in Zukunft keine Steuerersparnis mehr erbringen könne. § 10 d EStG schütze auch die etwaige Insolvenzmasse, mithin die Gläubiger. Eine Auskehr des Steuervorteils, den die Klägerin erlange, stelle einen identischen Nachteil auf Seiten des...