Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 06.07.2006; Aktenzeichen 2 O 12/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.07.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 12/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 11.385,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Da der Kläger weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.04.2002 verlangt, sind auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis die schadensersatzrechtlichen Vorschriften des BGB in der bis Juli 2002 gültigen Fassung anzuwenden (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
1)
Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des gesamten ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens verlangen, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 7, 17 StVG a.F., § 3 Nr. 1 PflVG. Eine Kürzung des Anspruchs des Klägers wegen eines etwaigen Mitverschuldens oder aufgrund der Anrechnung der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr findet nicht statt.
Zu der Kollision zwischen dem zunächst auf der Autobahn auf der Überholspur fahrenden klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug des Herrn M..., welcher auf die Autobahn auffahren wollte, kam es aufgrund eines alleinigen Verschuldens des Beklagten zu 1) als Fahrers des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW. Da der Kläger angesetzt hatte, den LKW des Beklagten zu 1) zu überholen, war der Beklagte zu 1) verpflichtet, durch korrektes Rechtsfahren das Überholtwerden möglichst zu erleichtern (§ 2 Abs. 2 StVO), und er durfte nicht unerwartet nach links ausbiegen (vgl. OLG Naumburg DAR 2001, 223, OLG Hamm VersR 1987, 692). Darüber hinaus war der vom Beklagten zu 1) vorgenommene Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO unzulässig, da ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; angesichts des sich nähernden Fahrzeugs des Klägers war dies ersichtlich nicht der Fall. Bereits diese Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften rechtfertigen die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu 1) als grob verkehrswidrig (vgl. KG, VRS 56, 264). Zusätzlich verstieß der Beklagte zu 1) noch gegen das in § 7 Abs. 5 StVO normierte Gebot, einen Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen, indem er - auch dieser Umstand ist bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen - den Fahrstreifenwechsel durchführte, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen.
Das Verhalten des Beklagten zu 1) wird nicht gerechtfertigt durch dessen Absicht, Herrn M... das Einfahren auf die Autobahn zu erleichtern. Zwar soll ein die Autobahn befahrender Kraftfahrer vorübergehend rechtzeitig und deutlich auf die Überholspur ausbiegen, um das Einfahren vom Beschleunigungsstreifen aus zu erleichtern (OLG Köln VRS 28, 143). Dieses Gebot gilt indessen nur dann, wenn die Überholspur frei und eine Behinderung überholender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Koblenz VersR 1994, 361; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 18 StVO Rn. 17). Diese Voraussetzung lag nicht vor.
Dem Kläger sind demgegenüber keine Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zur Last zu legen. Eine Tatsachengrundlage dahingehend, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 3 StVO mit nicht angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre, lässt sich dem wechselseitigen Parteivortrag nicht entnehmen. Entgegen der Darstellung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2007, der zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gibt (§ 156 Abs. 1 ZPO), war es bereits erstinstanzlich unstreitig, dass der Kläger die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h befuhr. Der Kläger hatte dies sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 14.06.2006 vorgetragen. Diesem Vorbringen haben die Beklagten lediglich entgegen gestellt, eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit könne ein Grund für eine Mithaftung sein. Dieses Vorbringen ist zum einen derart unkonkret, dass es keine tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Kläger bietet. Zum anderen ist es ersichtlich "ins Blaue" getätigt, da es auch an der Angabe von Umständen fehlt, aus denen sich auf eine 130 km/h übersteigende Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs schließen ließe. Da der Beklagte zu 1) den auf der linken Fahrspur fahrenden PKW des Klägers übersehen hatte - diesem Vorbringen des Klä...