Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.04.2024; Aktenzeichen IX ZR 129/22)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2020 abgeändert:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 185.600,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 28. April 2014 bis zum 4. April 2017 und seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufungen der Beklagten zu 1 und des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter einer GmbH, die es sich zum Geschäft gemacht hatte, Gewerbeimmobilien auf Kredit zu erwerben, um aus den Mieteinnahmen die Darlehen zurückzuzahlen und Gewinn zu erzielen.

Dazu gewährte ihr die Beklagte zu 1, eine Bank, von September bis November 2003 und im Oktober 2009 mehrere Darlehen. Diese Darlehen wurden nicht nur mit Grundschulden gesichert, sondern die Insolvenzschuldnerin verpflichtete sich zu zahlreichen weiteren Maßnahmen, die der Beklagten zu 1 die Aussicht auf eine vertragsgemäße Rückzahlung sichern und einen Ausgleich für ein hohes Kreditrisiko schaffen sollten: Die Beklagte zu 1 hatte Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt von 10.000 Euro jährlich für ihre Kontrollmaßnahmen; sie hatte Anspruch auf 20 Prozent des Teils eines Verkaufserlöses, der den zu gegebener Zeit noch offenen Darlehensbetrag überstieg; die Insolvenzschuldnerin musste Gewinne thesaurieren und durfte keine Geschäftsführergehälter zahlen; Mietforderungen (Bl. 231 ff. elAkte) und Steuererstattungsansprüche wurden an die Beklagte zu 1 abgetreten; ihr wurden Kontoguthaben verpfändet; die Zahlung auf bestimmte, zugleich verpfändete Reserve- und Rücklagekonten musste die Insolvenzschuldnerin der Beklagten zu 1 nachweisen; Jahresabschlüsse mussten ihr vorgelegt werden; Geschäften der Insolvenzschuldnerin mit einem Volumen ab 25.000 Euro musste die Beklagte zu 1 zustimmen. Das zusätzliche Entgelt, die Verkaufserlösbeteiligung und der Investitionsvorbehalt endeten mit einer Vertragsänderung im November 2006 (Bl. 446 ff. elAkte).

Für die Verwaltung der Grundstücke, einschließlich des Einzugs der Mieten, schlug die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 vor. Im Juni 2011 wurden Vertragsentwürfe gewechselt. Ab 1. Juli 2011 gingen Mietzahlungen auf einem Konto der Beklagten zu 2 ein, von dem wiederum Abbuchungen auf die Darlehenskonten der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten zu 1 vorgenommen wurden. Dazu hatte die Insolvenzschuldnerin angewiesen. Die Beklagte zu 2 erklärte, ihre Verwaltertätigkeit zum 15. Dezember 2011 zu beenden. Zahlungen und Abbuchungen erfolgten weiterhin über ihr Konto.

Im Juli 2012 kündigte die Beklagte zu 1 die Darlehen. Die von der Beklagten zu 1 beantragte Zwangsverwaltung der Grundstücke begann am 15. Dezember 2012.

Auf den am 5. Juli 2013 gestellten Eigenantrag wurde am 28. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte zu 1 bezifferte ihre Forderungen auf 3.854.218,02 Euro zuzüglich Verzugszinsen von 162.161,98 Euro und einer Vorfälligkeitsentschädigung von 569.118,80 Euro. Nach freihändiger Veräußerung einiger Grundstücke wurden nach Abzug einer Massebeteiligung Erlöse an die Beklagte zu 1 ausgekehrt. Danach bezifferte die Beklagte zu 1 ihre Restforderung auf 2.300.114,47 Euro.

Der Kläger hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit Februar 2010 zahlungsunfähig gewesen. Überschuldet gewesen sei sie von Anfang an.

Anhand von Buchungsjournalen hat der Kläger 242.874,26 Euro von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangt, die zwischen dem 29. Juni 2011 und dem 13. Juli 2012 in Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsabsicht aus den Mieteinnahmen der Insolvenzschuldnerin vom Konto der Beklagten zu 2 auf die Darlehenskonten gezahlt wurden. Er hat gemeint, die Beklagte zu 2 habe der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin und Erfüllungsgehilfin gedient.

Der Kläger hat die Feststellung beantragt, die Beklagten hätten weitere Beträge an ihn zu zahlen, die die Beklagte zu 2 für Rechnung der Insolvenzschuldnerin von Juli 2011 bis April 2014 an die Beklagte zu 1 gezahlt habe, die er aber nicht näher darlegen könne, weil die Beklagten ihm die dazu nötigen Geschäftsunterlagen vorenthalten hätten.

Der Kläger hat von der Beklagten zu 1 weitere 2.285.184,33 Euro verlangt. Diese Erlöse aus der Verwertung von Grundpfandrechten stünden ihm zu, weil die Sicherungen anfechtbar seien. Die mit der Beklagten zu 1 getroffenen Vereinbarungen hätten einer a...

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