Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Kauf eines Gebrauchtwagens (Oldtimer) gegen den Verkäufer und einen von diesem auf Wunsch des Käufers eingeschalteten Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Gericht nach § 32 ZPO zuständig, hat es neben den deliktischen Ansprüchen auch alle weiteren, aus dem Lebenssachverhalt sich ergebenden Anspruchsgrundlagen einschließlich solcher aus Vertrag zu prüfen (im Anschluss an BGH v. 10.12.2002, NJW 2003, 828).
2. In der Vorlage eines Wertgutachtens über einen zu verkaufenden Gebrauchtwagen liegt jedenfalls dann kein Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf Wunsch des Käufers eingeholt wird und der Verkäufer ein Privatmann ist (in Ergänzung zu BGH v. 29.11.2006, NJW 2007, 1346).
3. Beim Kauf eines gebrauchten Oldtimers ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit entbehrlich, wenn der behauptete Mangel in einer Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit liegt (in Abgrenzung zu BGH v. 7.6.2006, ZIP 2006, 1586).
4. Wird eine Sachverständigen-GmbH mit der Erstellung eines Wertgutachtens über ein Gebrauchtfahrzeug beauftragt, hat der Käufer keine vertraglichen Ansprüche gegen den bei der GmbH angestellten Sachverständigen als Gutachtenersteller, da dieser als Angestellter grundsätzlich kein seine Eigenhaftung begründendes besonderes persönliches Vertrauen beansprucht (im Anschluss an BGH v. 4.7.1983, NJW 1983, 2696).
Normenkette
BGB §§ 281, 311, 433, 438, 443, 633-634; ZPO § 32
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen 11 O 54/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.8.2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Potsdam (Az. 11 O 54/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Oldtimerkauf geltend.
Der Kläger beabsichtigte, vom Beklagten zu 1) einen Oldtimer der Marke BMW 502 zu kaufen. Diesen hatte der Beklagte zu 1) im Internet unter "mobile.de" für 15.900 EUR zum Verkauf angeboten. In der Beschreibung heißt es u.a.:
"Einer der wenigen guten Super V8. Zustand 3, Polster neu, neue Bremse Atege, verzinkte Schwellerleisten müssen neu verchromt werden."
Im Vorfeld wollte der Kläger sichergehen, dass der vom Beklagten zu 1) begehrte Kaufpreis wertmäßig dem Oldtimer-Fahrzeug entsprach und verlangte deshalb die Erstellung eines Fachgutachtens. Der Beklagte zu 1) war hiermit einverstanden und beauftragte die D. GmbH, Niederlassung Berlin, mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Das Gutachten wurde vom Beklagten zu 2) am 19.12.2003 erstellt. Es weist einen Wiederbeschaffungswert von 14.500 EUR netto aus und enthält eine Zustandsbewertung einzelner Fahrzeugteile. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Gutachtens Bezug genommen.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) schlossen daraufhin am 21.12.2003 einen handschriftlichen Kaufvertrag, über den BMW zum Preis von 15.950 EUR. Weitere Angaben enthält dieser Vertrag nicht. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben.
Mit Telefax vorn 29.12.2003 übersandte der Beklagte zu 1) dann einen maschinengeschriebenen Kaufvertrag, der auf den 21.12.2003 datiert war und am Ende den Satz enthielt: "Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug ohne jegliche Gewährleistung wie gesehen u. probegefahren." Der Kläger unterschrieb auch diesen Vertrag.
Mit Schreiben vom 24.5.2005 wandte der Kläger sich an die D. GmbH in Berlin. Darin heißt es u.a.:
"Wegen der äußerst positiven Bewertung durch Ihr Unternehmen habe ich den Wagen dann im guten Glauben an Ihre Sachkompetenz am 21.12.2003, unter dem üblichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Vorbesitzers, erworben. Während eines Inspektionstermins in einer Kfz-Meisterwerkstatt (...) hat sich ein völlig anderer Fahrzeugzustand dargestellt. (...) Allein den Rahmen in einen TÜV fähigen Zustand zu versetzen, wird voraussichtlich 5.500 EUR kosten ..." Er bat darin um Stellungnahme und eventuelle Kostenübernahme.
Dieses Ansinnen hat der Kläger mit Schreiben vom 27.5.2005 bekräftigt. Darin heißt es u.a.: "Im Falle eines positiven Ergebnisses habe ich Herrn S. sowohl den Kauf des Fahrzeugs wie der Gutachterrechnung zugesagt, weil auch ich für später ein Interesse in einem aktuellen Gutachten hatte."
Die Beklagten haben im Prozess die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:
Im November 2004, nachdem er nur 2.000 km gefahren sei, habe er bei einem Werkstattbesuch festgestellt, dass der Zustand des Wagens schlechter sei als im Gutachten beschrieben. Zwischen Kauf und Werkstattbesuch habe der Wagen immer in einer gut belüfteten und trockenen Garage gestanden. Anfang 2005 habe eine Fachwerkstatt insgesamt erhebliche Abweichungen zum Gutachten in 13 Punkten festgestellt. So sei insb. der Rahmen des Fahrzeugs völlig marode gewesen und hätte bei einer Hauptunte...