Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.11.2008; Aktenzeichen 12 Lw 18/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - Az. 12 Lw 18/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach W... B... begehren vom Beklagten wegen Kündigung des Pachtvertrages die Herausgabe von im Einzelnen bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Flurstücken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, an die Kläger die Grundstücke Gemarkung F..., Flur 1, Flurstücke 49/3, 50, 170, 171, 175 und 176 herauszugeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe kein Pachtverhältnis mehr bestanden. Dieses sei durch die außerordentliche Kündigung vom 31.12.2007 beendet worden (§§ 596 Abs. 1, 130 BGB). Bei dieser durch anwaltliches Schreiben erfolgten Kündigungserklärung handele es sich um eine solche für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Soweit der anwaltlichen Vertreter des Klägers zu 2. in diesem Schreiben formuliert habe "Namens und in Vollmacht meines Mandanten", sei diese Erklärung dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass der Pachtvertrag zwischen der "Erbengemeinschaft B..." und dem Beklagten gekündigt worden sei. Dies habe ausweislich seines Schreibens vom 01.09.2007 auch der Beklagte so gesehen, mit dem er auf die Kündigung reagiert habe. Mithin hätten für den Beklagten keine vernünftigen Zweifel bestanden, dass die zweite Kündigung ebenfalls für alle Mitlieder der Erbengemeinschaft ausgesprochen worden sei. Unerheblich sei, dass die Vertragsurkunden der Kläger von diesen an unterschiedlichen Tagen unterschrieben und in den Kündigungsschreiben nur das Datum der Unterschrift des Klägers zu 2., nicht aber das der Klägerin zu 1. angegeben worden sei. Zwischen den Parteien seien nicht etwa zwei Pachtverträge gegeben, es bestehe vielmehr ein einheitliches Pachtverhältnis, das auf Seiten der Verpächter in zwei getrennten Urkunden verkörpert sei. Die Kläger seien zur Verpachtung der Flächen nur gemeinsam berechtigt. Der Kläger zu 2. habe auch mit Vollmacht der nicht nach außen auftretenden Klägerin zu 1. rechtswirksam handeln können. Die Klägerin zu 1. habe jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Kündigung gebilligt. Es liege der Kündigungsgrund der unbefugten Nutzungsüberlassung an Dritte vor (§§ 594 e Abs. 1, 543, 569 Abs. 1 u. 2, 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Beklagte habe selbst vorgetragen habe, dass die Dritten überlassenen Flurstücke 175 und 176 nicht Gegenstand einer zulässigen Pflugtauschvereinbarung seien. Eine Fristsetzung oder Abmahnung vor Kündigungserklärung sei entbehrlich, da nicht Erfolg versprechend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte selbst nicht mehr als Landwirt Flächen bewirtschafte, so dass er nicht mehr in der Lage sei, Pflugtauschvereinbarungen abzuschließen.
Gegen dieses ihm am 26.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.12.2008 bei Gericht eingegangene Berufung des Beklagten, welche er zugleich begründet hat.
Der Beklagte vertritt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter die Auffassung, das Pachtverhältnis sei nicht beendet, insbesondere nicht aufgrund der Kündigung vom 31.12.2007. Die Kündigung sei im eigenen Namen des Klägers zu 2. und nicht auch namens und in Vollmacht der Klägerin zu 1. erfolgt. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts sei diese Kündigungserklärung aufgrund eindeutigen Inhalts nicht auslegungsfähig. Der bloße Hinweis im Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Klägers zu 2. vom 31.12.2007, es werde "erneut" gekündigt, mache die Erklärung nicht auslegungsbedürftig. Es habe lediglich der Pachtvertrag vom 06.07./22.08.2000, unterzeichnet vom Kläger zu 2., gekündigt werden sollen, nur auf diesen sei in der Klageschrift abgestellt worden. Eine Vollmachtserklärung der Klägerin zu 1. zugunsten des Klägers zu 2. sei erst im Prozess mit Schriftsatz vom 07.10.2008 beigebracht worden. Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2008 erklärt, ihm sei die Existenz eines weiteren Pachtvertrages, unterzeichnet von der Klägerin zu 1., nicht bekannt gewesen.
Der Beklagte ist weiter der Auffassung, es habe kein wichtige...