Leitsatz (amtlich)

Ein Notwegerecht gibt grundsätzlich kein Recht auf direkte Befahrung des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Nähe auf dem öffentlichen Straßenland Parkmöglichkeiten vorhanden sind.

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 12.07.2007; Aktenzeichen 2 O 223/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 223/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung und Beantragung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht [Geh- und Fahrrecht]).

Die Klägerin entwickelte in G... ein etwa 30 ha großes Wohnungsbauprojekt "S...", zu dem unter anderem auch die Wohnhäuser ...weg Nr. 22a - 22h (Flurstücke 972 bis 979 der Flur 3 der Gemarkung G...) und Nr. 26a, 31a, 31c, 30a und 30c (Flurstücke 817, 822, 824, 825 und 827 der Flur 3 der Gemarkung G...) gehören. Zu den in ost-westlicher Richtung nebeneinander liegenden Wohngrundstücken ...weg Nr.22a - 22h (im Folgenden: No...) und den hieran südlich angrenzenden, ebenfalls in ost-westlicher Richtung nebeneinander liegenden Wohngrundstücke ...weg Nr. 26a, 31a, 31c, 30a und 30c (im Folgenden: Sü...) führt ein Privatweg, der im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken der No... und den Grundstücken der Sü... verläuft. Dieser Weg hat derzeit eine Breite von insgesamt etwa 2,8 m; hiervon entfallen 1,2 m Breite auf einen mit Betonsteinen gepflasterten Gehweg und etwa 1,6 m Breite auf einen mit Rasenfugensteinen befestigten Fahrweg; der 1,2 m breite Gehweg befindet sich jeweils zur Hälfte (je 0,6 m Breite) auf den Grundstücken der No... und der Sü...; der etwa 1,6 m breite Fahrweg liegt nördlich von diesem Gehweg und somit vollständig auf den Grundstücken der No....

Die Klägerin begann mit der Entwicklung des Wohnungsbauprojektes "S..." im Jahre 1999. Nach der damaligen Planung war im Grenzbereich der heutigen Grundstücke der No...- und Sü... ein etwa 4,5 m breiter Weg geplant, der jeweils zur Hälfte seiner Breite (jeweils 2,25 m) auf den Grundstücken der No...- und Sü... liegen und aus einem mittig gelegenen 1,2 m breiten Gehweg sowie hieran nördlich und südlich angrenzenden Fahrwegen mit einer Breite von jeweils 1,65 m bestehen sollte; am östlichen Ende des Weges sollte eine Wendemöglichkeit geschaffen werden. Die Realisierung des Projektes begann mit der Vermarktung und Fertigstellung der Wohngrundstücke der Sü... im Jahre 2000/2001. Im Jahre 2001 änderte die Klägerin die Wegeplanung; der Weg wurde danach auf seine heutige Breite von etwa 2,8 m reduziert; der südlich vom Gehweg geplante Fahrweg über die Grundstücke der Sü... wurde nicht ausgeführt und der Weg in seiner heutigen Gestalt angelegt (1,2 m breiter Gehweg - hälftig auf den Grundstücken der No...- und Sü... gelegen - und nördlich anschließender etwa 1,6 m breiter Fahrweg - der vollständig auf den Grundstücken der No... liegt). Diese Gestalt hatte der Weg bereits, als die Klägerin im Jahre 2002/2003 die Vermarktung und Fertigstellung der Wohngrundstücke der No... vornahm.

Durch notariellen Vertrag vom 1. Oktober 2002 zur UR-Nr. 211/2002 des Notars ... in B... erwarben die Beklagten das Flurstück 979 (...weg 22a) mit einer Größe von 278 m² sowie - als Stellplatzfläche - das 11 m² große Flurstück 807 zu je 1/2 (ideelle Hälfte) für einen Preis von insgesamt 185.500,- EUR.

In § 4 Ziffer 7 lit. a) des Vertrages ist folgendes geregelt:

"Dem Käufer ist bekannt, dass die Zuwegung zum Kaufgrundstück ganz/teilweise durch einen Privatweg erfolgt. Sie ergibt sich aus dem zur Anlage 1 genommenen Lageplan. Durch diesen Weg werden auch Nachbargrundstücke erschlossen. Der Käufer stimmt demzufolge bereits jetzt dahingehend zu, dass zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kaufgegenstandes für Eigentümer benachbarter Grundstücke betreffend Grenzabstand sowie Geh- und Fahrrechten Dienstbarkeiten im Grundbuch des Kaufgegenstandes eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um die in der Anlage - grün - gekennzeichneten Flächen. Die Kosten für diese Grundbucheintragung übernimmt der Verkäufer.

Der Käufer erteilt sowohl dem Verkäufer wie auch den in § 11 des Vertrages genannten Angestellten Vollmacht, derartige Erklärungen auch für ihn abzugeben und entsprechende Anträge, insbesondere Grundbuchanträge, zu stellen."

Ab Herbst 2005 kam es insbesondere wegen der Benutzung des Weges für die Befahrung mit Kraftfahrzeugen durch die Sü... zu Streitigkeiten zwischen den No...- und Sü.... Einige der No... stellten Steine und Pflanzkübel auf den Fahrweg. Mit Schreiben vom 23. April 2006 k...

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