Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 07.06.2007; Aktenzeichen 5 O 206/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 206/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Benutzung eines Weges zum Begehen und Befahren (Wegerecht).
Die Kläger sind aufgrund Vertrages vom 7. Juni 2000/1. Juni 2001 seit dem 29. Oktober 2001 im Grundbuch eingetragene Erbbauberechtigte (je 1/2 Anteil) an den Flurstücken 607 und 609 der Flur 45 der Gemarkung P. mit der Anschrift ...straße 3, 5 und 7 (im Folgenden: Erbbaugrundstück). Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2099. Eigentümer des Erbbaugrundstücks sowie der benachbarten Flurstücke 608 und 610 ist die ... Kirchengemeinde ... in P.. Zugunsten der Flurstücke 607 und 609 (Erbbaugrundstück) und zu Lasten der Flurstücke 608 und 610 wurde ebenfalls am 29. Oktober 2001 eine Grunddienstbarkeit (Feuerwehrzufahrtsrecht) im Grundbuch eingetragen.
Die beklagte Eigentümergemeinschaft ist Eigentümer des östlich an das Erbbaugrundstück der Kläger angrenzenden Flurstücks 527 der Flur 45 der Gemarkung P. mit der Anschrift ...straße 1. Das Grundstück der Beklagten ist mit einem Wohnhaus bebaut und verfügt an seiner westlichen Grenze, neben dem Erbbaugrundstück der Kläger, über eine befestigte und gepflasterte Zufahrt zur ...straße, über welche der Innenhof des Wohnhauses ...straße 1 und die dort befindlichen Stellplätze mit der ...straße verbunden sind. Zu Lasten des Grundstücks der Beklagten wurde am 7. April 1998 unter Bezugnahme auf die Urkunde der Notarin ... G. in P. - UR-Nr. 216/98 - vom 26. Februar 1998 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten der Stadt P. in das Grundbuch eingetragen. Danach wurde der Stadt P. das Recht eingeräumt, die im beigefügten Lageplan mit den Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnete Fläche an dem Flurstück 527 in einer Breite von ca. 4 Metern und einer Länge von ca. 12 Metern für die Öffentlichkeit als Weg zum Gehen und zum Fahren zu benutzen.
In den Jahren 2002 und 2003 errichteten die Kläger auf ihrem Erbbaugrundstück einen Gebäudekomplex mit drei Abschnitten (...straße 3, 5 und 7), in dem sich insgesamt 23 altengerechte Wohnungen befinden, von denen drei Wohnungen speziell auf die Bedürfnisse körperbehinderter Menschen ausgerichtet sind. Dieser Gebäudekomplex steht an der nördlichen, an der ...straße gelegenen Grenze des Erbbaugrundstücks und reicht östlich und westlich jeweils bis an die Grenze des Erbbaugrundstücks heran. Der von den Klägern errichtete Gebäudekomplex verfügt in den Abschnitten ...straße 5 und 7 über direkte Zugänge zur ...straße. Über diese Zugänge kann der südlich von dem Gebäudekomplex liegende Innenhof erreicht werden und können auch die Bewohner des Gebäudeabschnittes ...straße 3 zur ...straße gelangen. Auf dem Innenhof befinden sich - entsprechend der Auflage in der Baugenehmigung - 7 Stellplätze, von denen 2 Stellplätze als Behindertenparkplätze eingerichtet sind. Diese - an Bewohner des Gebäudekomplexes vermietete - Stellplätze haben auf dem Erbbaugrundstück keine Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsraum.
Während der Bauphase benutzten die Kläger mit Duldung der Beklagten die benachbarte befestigte und gepflasterte Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten, um das Erbbaugrundstück zu befahren. Mit Datum vom 30. Juli 2003 unterzeichneten der Kläger zu 1) - für beide Kläger - und R. F. für die F. Immobilien GbR als Verwalter der Eigentümergemeinschaft der Beklagten nach vorgängigem Schriftwechsel eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
"Die e. AG, die B. GmbH und eine zugelassene Tiefbaufirma zur Herstellung der Regenentwässerung beabsichtigen, im Auftrag der BHG [Anm.: der Kläger] die Stromversorgung, Kabelfernsehen und die Regenentwässerung für die ...straße 3, 5 und 7 über das Flurstück der ETG [Anm.: die Beklagte] zu führen. Die Trassenführung für die entsprechenden Medien ist im Lageplan (s. Anlagen) dargestellt.
Herr F. stimmt der Vereinbarung in Vertretung der ETG zu, vorbehaltlich der Zustimmung der ETG.
Weiter wird vereinbart, dass die Zufahrt der Stellplätze für die Häuser ...straße 3, 5 und 7 über das Flurstück der ETG als gemeinsame Zufahrt der Häuser ...straße 1, 3, 5 und 7 als vereinbart gilt. Als Gegenleistung verpflichtet sich die BHG, eine entsprechende Absperrvorrichtung (z.B. Sperrpfosten o. Parkbügel) zu installieren und sich an Wartungs- und Reparaturkosten der Auffahrt/Zufahrt während der Nutzung anteilig zu beteiligen.
Für die Vereinbarungen erhält Herr F. einen einmaligen Betrag in Höhe von 500...