Verfahrensgang
AG Brandenburg (Aktenzeichen 33 C 86/18 BSch) |
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27. Mai 2019 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 45 Prozent und die Klägerin zu 2) 55 Prozent.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Sturm, der mit dem Tief "Xavier" am 5. Oktober 2017 über den S... zog, ließ mehrere Stämme einer Schwarzerle vom Grundstück der Beklagten auf das Boot der Kläger stürzen, das dort an der Steganlage eines Segelsportvereins festgemacht war. Das Boot wurde beschädigt, die Klägerin verletzt; sie erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Platzwunde, eine Fraktur Kiefernhöhlenwand sowie eine Prellung an einer Hand.
Die Beklagte war Eigentümerin und Verkehrssicherungspflichtige der durch den S... verlaufenden Bundeswasserstraße (... Havel in der ... Havel-Wasserstraße) sowie der Ufergrundstücke, die an die Steganlage angrenzten.
Die Kläger haben gemeint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei einer regelmäßigen Baumkontrolle hätte festgestellt werden müssen, dass der auf das Boot gestürzte Baum nicht mehr bruchsicher gewesen sei. In einem vor Beginn des Gerichtsverfahrens erstellten Gutachten eines zertifizierten Baumkontrolleurs haben sie gemeint, die Ursächlichkeit der unterlassenen Kontrolle bestätigt zu finden: An der untersuchten Holzprobe seien fortgeschrittene Weißfäule und Stränge von Hallimasch festgestellt worden.
Die Kläger haben den Ersatz des Sachschadens und die Feststellung der auf weitere materielle Schäden bezogenen Ersatzpflicht gefordert, die Klägerin zudem ein Schmerzensgeld und die Feststellung der auf weitere Schäden auf Grund ihrer Verletzung bezogenen Ersatzpflicht.
Sie haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die diesen aus dem schadensursächlichen Ereignis vom 5. Oktober 2017 entstehen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 5.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem schadensursächlichen Ereignis vom 5. Oktober 2017 entstehen,
die Beklagte zu verurteilen, die weiteren außergerichtlichen Kosten der Kläger in Höhe von 1.872,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, Verkehrssicherungspflichten habe sie an der fraglichen Stelle nicht zu erfüllen gehabt, weil der Baum in freier Landschaft gestanden habe und deshalb nicht regelmäßig habe kontrolliert werden müssen. Ihr "Leitfaden zur Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen" (Bl. 63 ff.) diene zum einen nur der verwaltungsinternen Prüfungspraxis und sei in Bezug auf Bäume in freier Landschaft überarbeitungsbedürftig. Der auf das Boot der Kläger gestürzte Baum habe sich zudem bis zum Sturz in einem äußerlich vitalen und gesunden Zustand befunden. Der außergewöhnlich starke Sturm, dem durch das zu Herbstbeginn noch am Baum befindliche Laub viel Angriffsfläche geboten worden sei, habe den Baum stürzen lassen, ohne dass darauf bei einer Baumkontrolle etwas hätte hinweisen können.
Das Schifffahrtsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, da nicht festzustellen sei, dass bei einer Baumkontrolle Anhaltspunkte für die mangelhafte Standsicherheit des fraglichen Baumes zu erkennen gewesen seien. Der Baum sei aufgrund von Weißfäule oder eines Pilzbefalls nicht mehr standsicher gewesen. Die Kläger hätten hinreichende Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit dieser Beeinträchtigungen des Baumes nicht dargelegt.
Mit ihren Berufungen halten die Kläger dem Schifffahrtsgericht vor, es hätte den von ihnen angebotenen Sachverständigenbeweis unterlassen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte eine Beweisvereitelung begangen habe: Entgegen ihren eigenen Regeln in dem Leitfaden habe sie die Beweissicherung unterlassen und die entstandenen Schäden nicht dokumentiert.
Die Kläger beantragen,
das am 27. Mai 2019 verkündete Urteil des Amtsgericht Brandenburg vom 6. Mai 2019 zum Az. 33 C 86/18 BSch aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustel...