Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.06.2007; Aktenzeichen 5.3 F 88/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juni 2007 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.150 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleich vom 9.6.2004, durch den er sich zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 175 EUR an die Beklagte, seine volljährige Tochter, verpflichtet hat.
Die am ... 1982 geborene Beklagte legte im Sommer 2002 das Abitur ab und nahm zum Wintersemester 2002/2003 an der TU C... das Studium der Stadt - und Regionalplanung auf. Dieses Studium entsprach nicht ihren Neigungen, die Beklagte konnte auch den Anforderungen nicht gerecht werden. Sie ließ sich daher zum September 2003 exmatrikulieren und nahm im selben Monat eine Ausbildung zur Diätassistentin an der Berufungsfachschule in H... auf, die sie am 31.8.2006 mit Erfolg abschloss. Durch Schreiben vom 20.6. und 4.9.2006 informierte sie den Kläger vom - bevorstehenden bzw. erfolgten - Abschluss ihrer Ausbildung sowie davon, dass sie nun studieren wolle, um "Lehrerin für Diätassistenz" zu werden. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der TU D... das Studium der Lebensmittel-/Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften mit dem geplanten Abschluss "Lehramt Berufsschule" auf.
Der Kläger stellte die Unterhaltszahlungen im Oktober 2006 ein. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung, erzielte zeitweise mit einer "geringfügigen Beschäftigung" eigene Einkünfte und nahm ein Studentendarlehen bei der Bank auf.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht mehr zustehe, und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 9.6.2004 für unzulässig zu erklären.
Durch das am 6.6.2006 verkündete Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt vor:
Der Beklagte müsse ihr weiterhin Unterhalt für ihre Ausbildung zahlen. Das jetzige Studium stehe mit ihrer zunächst absolvierten Ausbildung zur Diätassistentin in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang.
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 6.6.2007 verkündeten Urteils des Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Vollstreckungsgegenklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
Berufungszurückweisung,
verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor:
Bei Vergleichsabschluss habe Einigkeit darüber bestanden, dass er Unterhalt nur noch bis zum Abschluss der Ausbildung zur Diätassistentin schulde. Die Beklagte habe zudem im Vorprozess wahrheitswidrige Angaben gemacht und verschwiegen, dass ihr Freund mit in der Wohnung wohne und sie teilweise eigene Einkünfte erzielt habe. Damit habe sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Sein Begehren sei gegebenenfalls in einen Abänderungsantrag umzudeuten. Dieser sei begründet, weil der Beklagten kein weiterer Unterhaltsanspruch zustehe. Er sei nicht verpflichtet, eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Eine mehrstufige Ausbildung (Abitur - Lehre - Studium) liege nicht vor, weil die Beklagte nach dem Abitur zunächst ein Studium aufgenommen habe. Dieses habe sie abgebrochen und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsweges unterbrochen. Da die Beklagte nun eine Lehramtsbefähigung anstrebe, bestehe auch kein sachlicher Bezug zu ihrer Ausbildung zur Diätassistentin.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleich vom 9.6.2004 wegen Unterhalts ab September 2006 für unzulässig erklärt wird.
Allerdings ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zulässig. Die Vollstreckungsabwehrklage ist dann die richtige Klageart, wenn der Schuldner rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen geltend machen will (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 767, Rz. 1). Eine solche Einwendung erhebt der Kläger wenn er behauptet, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei durch Abschluss der Ausbildung erloschen (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 2001, 177) bzw. verwirkt (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 767, Rz. 12 "Verwirkung"). Die Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch unbegründet.
Eine - wirksame - Vereinbarung der Parteien, wonach durch Eintritt einer Bedingung, nämlich Abschluss der Ausbildung zur Diätassistentin, der Unterhaltsanspruch der Beklagten entfällt, liegt nicht vor. Der Kläger hat sich durch den Vergleich vom 9.6.2004 verpflichtet, der Beklagten ab Juli 2004 monatlichen Unterhalt von 175 EUR zu zahlen. Weder aus dem Te...