Verfahrensgang
AG Strausberg (Entscheidung vom 30.01.2007; Aktenzeichen 2 F 734/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.210 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die von Zeit 10/2005 bis 7/2006 in Anspruch.
Der Beklagte ist der Vater des am ....1980 geborenen S... S.... Dieser legte in 6/2000 das Abitur ab und leistete von 12/2000 bis 10/2001 seinen zivilen Ersatzdienst. Zum Wintersemester 2001/2002 nahm S... das Studium der Informationstechnik an der Technischen Universität B... auf, das er im Sommersemester 2002 abbrach. Ab 8/2002 absolvierte S... eine Berufsausbildung zum IT-Systemkaufmann, die er in 7/2005 mit Erfolg abschloss. Zum Wintersemester 2005/2006 begann S... mit dem Studium der Medieninformatik an der Technischen Fachhochschule B....
Da der Beklagte den von S... geforderten Ausbildungsunterhalt für das in 10/2005 begonnene Fachhochschulstudium ablehnte, hat der Kläger dem Studenten antragsgemäß eine Vorausleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe des gegen den Vater errechneten Unterhaltsanspruchs bewilligt. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wurde dem Beklagten mitgeteilt. Gleichwohl zahlte er keinen Unterhalt. Gegen den vom Land B... erwirkten Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein, der zu dem vorliegenden Verfahren führte.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von übergegangenem Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3.210 EUR nebst Zinsen für die Zeit von 10/2005 bis 7/2006 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der erste Studienabbruch des Sohnes im Jahr 2002 sei innerhalb der ihm zuzubilligenden Orientierungsphase erfolgt. Dieser Studienabbruch hindere nicht die Annahme eines so genannten Abitur-Lehre-Studium-Falls. Der Beklagte schulde deshalb seinem Sohn den verlangten Weiterbildungsunterhalt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der nichts bezahlen will. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Unterhaltsanspruch von S... mit Beendigung seiner Berufsausbildung zum IT-Systemkaufmann in 7/2005 weggefallen sei, zumal es an der zielgerichteten und planmäßigen Durchführung des ersten an der TU B... begonnenen Studiums gefehlt habe. Ferner bestreitet er die tatsächliche Zahlung des bewilligten Vorausleistungsbetrages durch das Land.
Der Beklagte beantragt,
das am 30. Januar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufungszurückweisung und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im vollen Umfang stattgegeben. Der leistungsfähige Beklagte schuldet seinem Sohn auch für Zeit von 10/2005 bis 7/2006 einschließlich den geltend gemachten Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB in Form von Weiterbildungsunterhalt. Dieser Anspruch ist auf Grund der dem Studenten im Wege der Vorausleistung gewährten Ausbildungsförderung nach § 37 Abs. 1 BAföG auf das klagende Land übergangen.
1.
Nach § 37 Abs. 1 BAföG geht der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden kraft Gesetzes auf das Land als Träger der Ausbildungsförderung über. Der gesetzliche Forderungsübergang findet jedoch erst in dem Augenblick statt, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Nachdem der Kläger seine BAföG-Zahlungen an S... von 10/2005 bis 7/2006 durch entsprechende Kontoauszüge belegt hat, bestehen gegen die Annahme des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 37 Abs. 1 BAföG keine Bedenken. Dieser ist vom Beklagten im Senatstermin auch nicht mehr in Frag gestellt worden. Sonstige Einwendungen im Hinblick auf den Übergang der Unterhaltsansprüche hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
2.
Voraussetzung eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt ist, dass eine Unterhaltsbedürftigkeit des Auszubildenden nach § 1602 Abs. 1 BGB gegeben ist. BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt. Wird die BAföG-Leistung dagegen - wie hier - antragsgemäß als Vorausleistung gewährt, weil ein Elternteil den nach den Bestimmungen des BAföG errechneten Unterhaltsbetrag nicht zahlt ( § 36 Abs. 1 BAföG), so ist sie kein unterhaltsrechtliches Einkommen und auch nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Vorausleistungen werden nur subsidiär gewährt und können nach ihrem Ü...