Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 52 O 154/04) |
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das ArbG Potsdam verwiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus dessen Verstößen, über die der Beklagte Auskunft erteilen soll.
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Der Beklagte baute ursprünglich ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung "Assekuranzbüro M." auf. Dieses veräußerte er durch Vertrag vom 18.12.2000 mit Wirkung zum 1.1.2001, 24.00 Uhr an die Klägerin.
Der Beklagte war ab dem 1.1.2001 zunächst als Geschäftsführer, dann auf Grund eines Anstellungsvertrages als leitender Angestellter für die Klägerin tätig. Der Anstellungsvertrag hätte am 30.9.2004 geendet, wurde von den Vertragsparteien jedoch einvernehmlich bereits zum 31.5.2004 vorzeitig beendet. Nach Behauptung der Klägerin begründete der Beklagte dies mit seiner Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe gezielt versucht, nahezu ihren gesamten Kundenkreis an sich bzw. die G. AG, mit der der Beklagte zusammenarbeite, zu ziehen. Mit den Abwerbeversuchen habe der Beklagte bereits vor dem 30.9.2004 begonnen. Insbesondere geht es um einen Kontakt des Beklagten mit dem Makler G. am 12.10.2004.
Der Beklagte hat dies bestritten und die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt.
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen den Beklagten durch das angefochtene Urteil unter teilweiser Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich an Kunden der Klägerin zu wenden sowie Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Kunden der Klägerin er nach dem 31.5.2004 Kontakt hatte. Es hat außerdem festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Verstößen gegen Handlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klage sei überwiegend gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begründet. Zwar sei es grundsätzlich nicht unlauter, wenn ein ehemaliger Beschäftigter versuche, Kunden eines früheren Arbeitgebers abzuwerben, und zwar auch dann nicht, wenn er hierbei planmäßig und zielbewusst vorgehe. Etwas anderes könne allerdings dann gelten, wenn besondere Umstände hinzuträten. Insoweit berufe sich die Klägerin allerdings vergeblich darauf, dass der Beklagte schließlich mit der Veräußerung der Gesellschaft erhebliche Beträge vereinnahmt habe, da die Klägerin an diesem Vertrag nicht beteiligt sei und hieraus auch keine Verhaltenspflichten des Beklagten ableiten könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es jedoch als erwiesen anzusehen, dass der Beklagte die Absicht verfolge, die Klägerin in unlauterer Weise vom Markt zu verdrängen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er die vollständige Klageabweisung erreichen will.
Der Beklagte macht geltend, er sei bis zum 31.5.2004 Arbeitnehmer der Klägerin gewesen.
Die streitgegenständlichen Ansprüche basierten auf dem Arbeitsverhältnis. Deshalb handele es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die vor ein ArbG gehört habe. Die Klage sei deshalb schon unzulässig gewesen. Außerdem sei das Urteil auch in der Sache unrichtig.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Potsdam vom 23.2.2007 zum Aktenzeichen 52 O 154/04 teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 13 GVG liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, so dass nur der Rechtsweg zu den ArbG beschritten werden kann. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war deshalb für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige ArbG erster Instanz, das ArbG Potsdam, zu verweisen.
1. Der Senat hatte auch in der Berufung noch über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.
a) Der Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch den Senat als Berufungsgericht steht § 17a GVG nicht entgegen.
Nach § 17a GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, zwar nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das setzt jedoch voraus, dass die Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG eingehalten worden sind. Danach ist auf eine - hier vom Beklagten erstinstanzlich erhobene - Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges vorab durch beschwerdefähigen Beschluss zu entscheiden (§ 17a III 2 GVG). Hat das LG jedoch - wie hier - entgegen § 17a III 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zuständigkeit des Rechtsweges entschieden, ist § 17a GVG nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 25.2.1...