Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 13.06.2007; Aktenzeichen 4 O 249/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 4 O 249/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.716,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 244,10 EUR jeweils ab dem 05.01.2001, 05.02.2001, 05.03.2001, 05.04.2001, 04.05.2001, 05.06.2001, 05.07.2001, 04.08.2001, 05.09.2001, 05.10.2001, 05.11.2001, 05.12.2001, 05.01.2002, 05.02.2002, 05.03.2001, 04.04.2002, 06.05.2002, 05.06.2002, 04.07.2002, 05.08.2002, 05.09.2002, 05.10.2002, 05.11.2002, 05.12.2002, 06.01.2003, 04.0.22003, 04.03.2003, 03.04.2003, 06.04.2002, 03.06.2003, 03.07.2003, 05.08.2003, 03.09.2003, 06.10.2003, 04.11.2003, 03.12.2003, 05.01.2004, 03.02.2004, 03.03.2004, 06.04.2004, 04.05.2004, 03.06.2004, 06.07.2003, 03.08.2004, 06.09.2004, 05.10.2004, 04.11.2004 und 06.12.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 %. Von den Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten in der 1. Instanz rückständigen Mietzins in Höhe von 17.331,16 EUR nebst Zinsen aus einem Gewerbemietverhältnis über eine Arztpraxis für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 2004 verlangt.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage nur in Höhe von 5.858,40 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Zahlung der nicht entrichteten Erhöhungsbeträge aus den Mietstaffeln in Höhe von 5.858,40 EUR für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2004 zustehen würde. Die Staffelmietvereinbarung sei trotz der vereinbarten Wertsicherungsklausel wirksam. Die übrigen Ansprüche auf Zahlung der rückständigen Miete für den Zeitraum von 1998 bis 2002 seien verwirkt. Die Klägerin sei bis zu ihrem Schreiben vom 23.09.2002 und dann nach einem Gespräch am 04.11.2002 bis zum Mahnantrag vom 30.12.2004 untätig geblieben. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Die Beweisaufnahme habe durch die Vernehmung der Zeugen P..., L... und S... ergeben, dass der Gesellschafter der Klägerin T... in dem Gespräch für die Klägerin deutlich erklärt habe, dass es bei der zur Zeit dieses Gesprächs tatsächlich gezahlten Miete auch für die Zukunft bleiben solle. Die Erklärung des Gesellschafters T... hätten die Zeugen nur dahin verstehen können, dass nicht die höhere Miete gezahlt werden solle, sondern der aktuelle Mietzins. Für die Restmieten der Jahre 2003 und 2004 sei das Zeitmoment des Rechtsinstituts der Verwirkung nicht erfüllt. Eine mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Staffelmiete sei aufgrund der Schriftformklausel im Mietvertrag nicht möglich gewesen.

Das landgerichtliche Urteil, auf das im Übrigen wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Klägerin am 27.06.2007 und der Beklagten am 28.06.2007 - jeweils zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz am 10.07.2007 und die Beklagte hat ebenfalls mit anwaltlichem Schriftsatz am 26.07.2007 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für beide Parteien bis zum 15.10.2007 haben Klägerin und Beklagte ihre Berufungen jeweils mit Schriftsatz vom 15.10.2007 begründet.

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Im Übrigen verteidigt sie es. Dazu trägt sie insbesondere vor: Das Landgericht habe die für die Verwirkung einschlägigen Grundsätze fehlerhaft angewendet. Das Mahnschreiben der Verwalterin vom 23.09.2002 sowie das Antwortschreiben der Beklagten vom 07.10.2002 seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Der Gesellschafter T... habe bekundet, dass es sich nur um ein Informationsgespräch ohne konkretes Ergebnis gehandelt habe. Die Mietforderungen aus 1998 und 1999 seien auch nicht verjährt. 2003 und 2004 seien sporadisch Gespräche geführt worden. Am 14.02.2005 habe sich lediglich ein vorläufiges Verhandlungsergebnis ergeben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 11.472,76 EUR nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar im Einzelnen:

a)

4% Zinsen auf jeweils 122,05 EUR ab dem:

05.08.1998, 04.09.1998, 06.10.1998, 05.11.1998, 04.12.1998, 06.01.1998, 04.02.1999, 04.03.1999, 05.04.1999, 06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999,

b)

4% Zinsen auf jeweils 244,10 EUR ab dem:

05.08, 1999, 04.09.1999, 05.10.1999, 04.11.1999, 04.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000, 04.03.2000, 06.04.200...

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