Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.08.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 171/22 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Auskunfts-, Zahlungs- und Feststellungsansprüche des bei der Beklagten krankenversicherten Klägers im Rahmen des Vertrages zur Versicherungsnummer KV... . Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (LGU 2), § 540 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Antragstellung beider Parteien wird auf die im angefochtenen Urteil enthaltenen Anträge Bezug genommen (LGU 2, 3).
Das Landgericht hat die Klage in allen Haupt- und Nebenanträgen abgewiesen. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass die Stufenklage bereits nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unzulässig sei. Auch die Klageanträge zu den Ziffern 2) bis 4) blieben unzulässig. Dem Feststellungsantrag zu 2) und den Anträgen zu 3) und 4) fehle es jeweils an der hinreichenden Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 ZPO und in seiner negativen Komponente an der erforderlichen Bezifferung (LGU 5). Soweit der Klageantrag zu Ziffer 1) als selbständiges Auskunftsbegehren ausgelegt werden könne, sei dieser - was im Einzelnen ausgeführt wird - ebenfalls unbegründet. Mangels eines Hauptsacheanspruchs habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Gegen das ihm am 26.08.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15.09.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 28.11.2022 (innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist) begründet. Er führt seine Berufung mit neuen Anträgen, die er als eine qualifizierte Klageänderung nach § 264 ZPO bewertet und beantragt wörtlich:
1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV... unwirksam waren:
a) im Tarif B. die Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 34,90 EUR,
b) im R. die Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 3,49 EUR,
c) im Tarif B. die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 129,90 EUR,
d) im Tarif T. die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 7,62 EUR,
e) im R. die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 12,99 EUR,
f) im Tarif B. die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 70,22 EUR,
g) im Tarif T. die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,65 EUR,
h) im G. die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 7,02 EUR
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 11.521,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer KV... für die letzten zehn Jahre seit Rechtshängigkeit zu erteilen.
5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die klägerische Berufung bereits für unzulässig, weil letztlich keine Anfechtung der erstinstanzlichen Feststellungen erfolgt, sondern eine komplett neue Klage erhoben worden sei, die der Kläger bereits erstinstanzlich hätte geltend machen können. Sie widerspricht der Klageerweiterung/Änderung, zumal es sich auch nicht um einen Übergang von einer Auskunftsklage zu einem Zahlungsanspruch handele (BE 3). Jedenfalls hält die Beklagte die hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen für wirksam (vgl. Schriftsatz v. 13.03.2023). Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II. Die Berufung ist - wie mit den Parteien um Senatstermin am 05...