Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 03.04.2007; Aktenzeichen 6 O 91/06) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. April 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 91/06 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der in Abteilung III lfd. Nr. 2 des Grundbuches des Amtsgerichts Cottbus von L... Blatt 547 eingetragenen Gesamtgrundschuld über nominal 129.122,81 EUR nebst Zinsen zugunsten der D... AG H... zu bewilligen und herbeizuführen, soweit sich diese Gesamtgrundschuld auf die in dem Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von L... Blatt 547 unter der lfd. Nr. 132 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke (Flur 4, Flurstücke 176, 177 und 178) erstreckt (Entlassung aus der Mithaft).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages über Waldflächen.
Die Klägerin führt als Tochtergesellschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) im Rahmen der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen Verkäufe auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) - als Privatisierungsstelle im Sinne von § 7 Satz 1 FlErwV - durch.
Im Jahre 2001 beantragte der am ... 1982 geborene Beklagte den begünstigten Erwerb von Waldflächen zur Neueinrichtung eines Forstbetriebes nach § 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b) AusglLeistG. Hierfür legte er unter dem Datum des 2. Juli 2001 ein Betriebskonzept vor, worin er unter anderem folgendes angab:
"Herr H... ist z. Z. Abiturient. Nach dem Abitur wird Herr H... den Beruf als Agrartechniker lernen und danach ein Studium zum Diplom-Landwirt absolvieren. Der Vater von Herrn H... bewirtschaftet seit 1996 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Marktfruchtanbau (ca. 600 ha im Eigenbesitz) und umfangreicher Schweinemast in L.... Hier hat die Familie H... auch ihren Wohnsitz. Die Ackerflächen grenzen überwiegend direkt an den zu erwerbenden Forstbetrieb an.
Die Forstfläche in L... gehörte früher zum gleichen Landwirtschaftsbetrieb, wie auch die Ackerflächen. Durch den Erwerb der Forstflächen könnte die Bewirtschaftung der Acker-und der Forstflächen wieder zusammengeführt werden und gemeinsam erfolgen.
Herr J... H... wird nach Abschluss seiner Ausbildung im Familienbetrieb tätig werden und eines Tages das Erbe seines Vaters antreten.
(...)
Die kaufmännische Betriebsleitung übernimmt nach dem Erwerb der Herr H... H..., der Vater des Kaufinteressenten.
(...)"
In einer "Verpflichtungserklärung" vom 9. Juli 2001 erklärte der Beklagte, "dass ich gemäß § 4 Abs. 2 FlErwV, soweit dies nicht bereits geschehen ist, meinen Hauptwohnsitz binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages in die Nähe der Betriebsstätte verlegen werde [und mir] bekannt [ist], dass der begünstigte Flächenerwerb rückabgewickelt werden kann, wenn ich den Hauptwohnsitz nicht für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages dort beibehalten werde". Am 12. Juli 2001 meldete der Beklagte bei der Stadt D... seinen Wohnsitz unter der Anschrift "...straße 13, L..." an. Der Hauptwohnsitz der Eltern des Beklagten befindet sich in B... (bei H...); der Beklagte besuchte bis Sommer 2002 die M...schule Hi... (Fachgymnasium Agrarwirtschaft). Bei dem Grundstück ...straße 13 in L... handelt es sich um einen Gutshof, auf dem sich mehrere Gebäude befinden; Eigentümer des Grundstücks ist der Vater des Beklagten, H... H...; Pächter des Gutshofes war zu dieser Zeit U... R.... Mit Schreiben vom 6. September 2001 erklärte der Vater des Beklagten gegenüber dem Pächter R... die fristlose Kündigung des Pachtvertrages wegen ausstehender Pachtzahlungen und kündigte zugleich an, die Flächen zum 30. September 2001 wieder in Eigenbewirtschaftung zu übernehmen.
Am 11. Dezember 2001 schlossen die Parteien zur UR-Nr. 2823/2001 des Notars ... in C... einen Kaufvertrag über die Veräußerung einer Mehrzahl forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Gemarkung L..., Flur 4, und in der Gemarkung S..., Flur 4 - nunmehr verzeichnet in den Grundbüchern des Amtsgerichts Cottbus von L... Blatt 466, lfd. Nr. 3, 10-18 des Bestandsverzeichnisses (BV), von L... Blatt 547 lfd. Nr. 132 des BV und von S... Blatt 300 lfd. Nr. 1-40 des BV - mit einer Größe von insgesamt 392,4478 ha (§ 1 und § 2 Nr. 1) für einen Kaufpreis von 258.245,62 EUR (§ 2 Nr. 2). In dem Kaufvertrag gab der Beklagte seine Anschrift an mit "...straße 13, L...". § 10 des Kaufvertrages enthält...