Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des gemäß Vermögensgesetz Ausgleichsberechtigten auf Zahlung des Verkehrswerts bei Veräußerung eines Grundstücks im Beitrittsgebiet aufgrund Investitionsvorrangbescheids
Normenkette
VermG § 2 Abs. 1; InVorG § 16; ZPO §§ 304, 300 Abs. 1, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 528
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 09.06.2009; Aktenzeichen 3 O 161/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 3. Zivilkammer des LG Cottbus vom 9.6.2009 - 3 O 161/07, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundurteil im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern den Verkehrswert des Grundstücks Straße ... 50 in ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt 17401, Flur 141, Flurstück 57 mit einer Grundstücksgröße von 580 qm, abzgl. bereits gezahlter 35.585,92 EUR zu erstatten, aufrechterhalten bleibt und die Beklagte im Übrigen verurteilt wird, an die Kläger 19.531,35 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen klägerseitig geltend gemachten Anspruch aus dem Investitionsvorranggesetz.
Die Kläger sind, wie durch den seit dem 24.8.1999 bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 4.5.1994 festgestellt, gemeinsam Berechtigte gem. § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich des rund 580 qm großen und mit einem im Jahre 1906 errichteten viergeschossigen Gebäude bebauten Grundstückes Straße ... 50 in ...
Der Rat der Stadt. hatte mit Vertrag vom 15.6.1990 das aufstehende Gebäude zu einem Preis von 76.400 Mark der DDR (= 19.531,35 EUR) an die Eheleute J. veräußert. Mit Vertrag vom 26.6.1991 hatte die Beklagte den vorgenannten Eheleuten ferner das Grundstück selbst - zu einem Kaufpreis i.H.v. 69.600 DM (= 35.585,91 EUR) - verkauft.
Im Tenor des Bescheides vom 4.5.1994 heißt es auszugsweise wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsteller gemeinsam Berechtigte gem. § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstücks Straße ... 50 in ..., Grundbuch ... Blatt 17401, Flur 141, Flurstück 57 mit 580 m2 sind.
2. Die Antragsteller, Herr P. D., geb ... Juli 1940, und Frau M. D., geb ... Juni 1943, können als Gesamtgläubiger von der Stadt. die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf das in Ziff. 1 bezeichnete Grundstück entfallenden Geldleistungen aus dem Gebäudekaufvertrag vom 15.6.1990 sowie aus dem Grundstückskaufvertrag vom 26.6.1991 verlangen."
In der Begründung des Bescheides wird weiter wie folgt ausgeführt:
"... Gemäß § 16 Abs. 1 InVorG i.V.m. Art. 14 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 (BGBl. I 1992 Seite 1257) können im vorliegenden Falle die Antragsteller (Berechtigte) von der Stadt. (Verfügungsberechtigte) die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf das in Ziff. 1 dieses Bescheides genannte Grundstück entfallendem Geldleistungen aus dem Gebäudekaufvertrag vom 15.6.1990 und dem Grundstückskaufvertrag vom 26.6.1991 verlangen.
Der Verkaufserlös aus dem Gebäudekaufvertrag i.H.v. 76.400 Mark der DDR ist zunächst im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzurechnen, was den Betrag von 38.200 DM ergibt. Hinzu kommt der Erlös aus dem Grundstückskaufvertrag von 69.600 DM.
Dieser Anspruch ist bei der Stadt. geltend zu machen. Für den Fall, dass der erzielte Erlös den Verkehrswert unterschreitet, können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswertes verlangen ..."
Nach Mahnungen seitens der Beklagten unter Androhung der Ersatzvornahme hinterlegten die Kläger im Dezember 2002 den in Ziff. 3 des Vermögenszuordnungsbescheides genannten Ablösebetrag für die auf dem Grundstück lastenden dinglichen Rechte i.H.v. 10.593,75 DM. Am 20.6.2003 zahlte die Beklagte nach entsprechenden Mahnungen durch die Kläger an diese einen Teilbetrag i.H.v. 35.585,92 EUR (= 69.900 DM).
Die Kläger haben ihre Ansprüche zunächst im Wege einer Klage vor dem VG. verfolgt. Nach dessen Hinweis auf Bedenken gegen die Rechtswegzuständigkeit ist der Rechtsstreit auf Hilfsantrag der Kläger mit Beschluss vom 29.5.2007 an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen worden.
Die Kläger haben zunächst geltend gemacht, ihnen stehe aus dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 4.5.1994 ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das Gebäude i.H.v. 19.531,35 EUR sowie auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Kaufpreis und dem - höheren - Verkehrswert des Grundstücks zu, wobei sie diesen schließlich unter Umstellung des zunächst insoweit gestellten Feststellungsantrages auf einen Zahlungsantrag dergestalt berechnet haben, dass ausgehend von einen Verkehrswert von 350.000 EUR für das Grundstück und das Gebäude die b...