Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 09.01.1995; Aktenzeichen 33 O 80/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.01.1995 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt(Oder) – 33 O 80/94 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung im Betrage von 370.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte um 260.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Restbetrages einer „Abstands Zahlung” für von ihr erbrachte Bauleistungen.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB Fertigteilhausbau N. Letzterer nutzte ein in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde E. stehendes, an der B. Straße gelegenes Grundstück. Er hatte ab Ende des Jahres 1989 nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht Fürstenwalde Nr. … /89 vom 14.09.1989 mit der Errichtung eines Mehrzweckgebäudes begonnen. Die Bauarbeiten wurden von der Klägerin zum 30.06.1990 eingestellt. Sie sind in deren DM-Eröffnungsbilanz mit 1,17 Millionen DM eingestellt worden. Die Beklagte, die seinerzeit beabsichtigte, das Grundstück von der Gemeinde E. zu erwerben, schloß mit der Klägerin am 30.09.1992 einen Vertrag (Fotokopie Bl. 11, 12 d. A.), der sie u.a., verpflichtete, an die Klägerin 390.000 DM zu zahlen. Unter Nummer 3 dieses Vertrages schlossen die Parteien sämtliche Gewährleistungsansprüche für Funktionsfähigkeit und Mängelfreiheit des Bauwerks aus. Dem vorerwähnten Vertrag ging die Erstellung von zwei Wertgutachten vom 24.01. und 07.09.1992 voraus, aus denen sich auch eine Asbestbelastung des noch nicht vollständig errichteten Gebäudes ergab. Am 07.07.1993 schloß die Beklagte mit der Gemeinde E.: einen notariellen Kaufvertrag hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks ab. Die Beklagte zahlte entsprechend der mit der Klägerin durch Vertrag vom 30.09.1992 getroffenen Vereinbarung an diese 130.000 DM. Den restlichen Betrag, der die Klagforderung ausmacht, zahlte sie bisher nicht.

Die Gemeinde E. ist zum jetzigen Zeitpunkt noch als Eigentümerin des von ihr an die Beklagte verkauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zugunsten der Beklagten ist jedoch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden.

Die Klägerin meint, der Vertrag vom 30.09.1992 beinhalte nicht den Verkauf eines Gebäudes, sondern regele nur eine Abstandsleistung für von ihrem Rechtsvorgänger erbrachte Bauleistungen. Zwischen diesem Vertrag und dem zwischen der Beklagten und der Gemeinde E. abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag bestehe lediglich ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang, der noch keine Beurkundungspflicht hinsichtlich der zwischen den Parteien im Sinne des § 313 BGB begründet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 260.000 DM nebst 12 % Zinsen aus 130.000 DM vom 21.07.1993 bis zum 14.12.1993 und aus 260.000 DM seit dem 15.12.1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 30.09.1992 sei ohne notarielle Beurkundung nichtig. Sie hat weiter vorgetragen, die Klägerin habe ihr auch wesentliche Dinge verschwiegen. So sei die begonnene Baumaßnahme nach bundesdeutschem Recht nicht fertigstellungsfähig. Es hätte zurückgebaut werden müssen. Sie habe das Gebäude in ein größeres Projekt einbeziehen wollen. Die Klägerin habe ihr erklärt, die Durchführung des Investitionsvorhabens hänge davon ab, daß das begonnene Bauwerk käuflich erworben werde. Das Gebäude sei nicht verkehrstechnisch erschließbar, es fehle die Straßenanbindung. Sie wäre ohnehin Eigentümerin des Bauwerkes durch den Kauf des Grundstückes geworden. Die Möglichkeit der Gebäudefertigstellung sei Geschäftsgrundlage gewesen. Folglich sei der Vertrag unter Zusicherung einer verkehrswesentlichen Eigenschaft zustande gekommen.

Die Beklagte hat die Anfechtung des Vertrages wegen Inhaltsirrtums mit Schriftsatz vom 18.10.1994 (Bl. 45 d. A.) erklärt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat dieses die Auffassung vertreten, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 30.09.1992 gemäß § 313 BGB formbedürftig gewesen sei und zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft hätte, weil er mit dem zwischen der Beklagten und der Gemeinde E. geschlossenen Grundstückskaufvertrag in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang gestanden habe.

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 101 bis 107 GA) hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung hat das Landgericht in Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der Vertrag der Parteien vom 30.09.1992 sei nicht gemäß §§ 313, 125 S. 1 BGB formunwirksam. Zwar erstrecke sich das Beurkundungsbedürfnis bei einer Grundstü...

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