Normenkette
BGB a.F. §§ 313, 631
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 3 O 529/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.6.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Herstellerin von Serienhäusern, verlangt von der Beklagten Vergütungszahlung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in N.
Die Beklagte ist die Tochter des Geschäftsführers der O.-GmbH in O. (im Folgenden: O.). Die O. erwarb im Jahr 1996 ein mehr als 38.000 m² großes Grundstück in N., um es mit 5 Doppelhäusern und 25 Einfamilienhäusern zu bebauen und nach Teilung zu verkaufen.
Im September 1999 unterzeichneten die Klägerin und die O. eine Rahmenvereinbarung (Bl. 147 und Bl. 197 d.A.) dahin, dass die Klägerin sämtliche der geplanten Häuser für die O. errichten soll. Der Vertrag sah die gemeinsame Erarbeitung eines Marketingplans und die Errichtung eines Musterhauses vor.
Mit Datum vom 20.10.1999 verfassten die Klägerin und die O. abermals eine Rahmenvereinbarung (Bl. 6–7 d.A.). In der Vertragsurkunde ist ausgeführt, dass die O. Verträge über die Errichtung der Häuser mit den Grundstückskäufern schließen und die Klägerin mit der Ausführung der jeweiligen Bauwerke beauftragen wird. Zur Bemessung der Vergütung verweist der Vertrag auf die Preislisten der Klägerin und bestimmt, dass die O. für den „Abverkauf” der Häuser 4 % jener Preise je Standardhaus sowie 5 % je Komforthaus vergütet erhält. Die Bezahlung der Klägerin regelt der Vertrag dahin, dass nach Herstellung des Rohbaus 70 % der Vergütung fällig sind, nach Fertigstellung der Installation weitere 25 % und nach Übergabe des Hauses die restlichen 5 %. Von einem Musterhaus ist nicht die Rede.
Entgegen den Erwartungen von O. und Klägerin, die – wie in beiden Rahmenvereinbarungen festgehalten – mit einem Abverkauf von 10 Einheiten noch im Jahr 1999 rechneten, gelang ihnen der Vertrieb der Häuser nicht. Um den Verkauf „anzukurbeln” und weil ein Interessent noch nicht zu gewinnen war, sprachen die Klägerin und die O. ab, dass die Beklagte ein Grundstück von der O. kauft und die Klägerin darauf ein Standardhaus vom Typ M 1 errichtet. Die Beklagte war seinerzeit Studentin, sie war aushilfsweise bei der O. tätig.
Am 14.3.2000 unterschrieb die Beklagte einen Formularbauvertrag der Klägerin über die Herstellung eines Hauses Typ 127-M 1 zum Pauschalpreis von 205.805 DM (Bl. 8 d.A.). Unter der Rubrik „Sonstiges” ist im Vertragsformular handschriftlich eingefügt: „Zahlungen erfolgen entspr. Vertrag mit O.-GmbH”. Nach Abschluss des Bauvertrages begann die Klägerin mit den Bauarbeiten.
Mit notarieller Urkunde vom 18.5.2000 (Bl. 34–50 d.A.) schlossen die Beklagte und die O. den Kaufvertrag über eine 631 m² große Fläche, welche als Flurstück 10/39 bereits vermessen, als Grundstück aber noch zu bilden war. Sie vereinbarten einen Kaufpreis von 75.720 DM und erklärten die Auflassung. Die O. verpflichtete sich, die Haftentlassung des verkauften Teilstücks bezüglich der im Grundbuch zugunsten der B. Bank im Betrag von 700.000 DM eingetragenen Grundschuld herbeizuführen.
Nach Errichtung des notariellen Kaufvertrages stellte die R.-Hypothekenbank eine Finanzierungszusage für den Bau und den Grundstückserwerb aus. Die Bestätigung der Bank legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.5.2000 (Bl. 33 d.A.) der O. vor.
Seit September 2000 ist zu Gunsten der Beklagten die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Zu einer Vollziehung des Grundstückskaufvertrages kam es nicht. Die B. Bank entließ das an die Beklagte verkaufte Grundstück nicht aus der Mithaft für die zu ihren Gunsten gebuchte (Gesamt-)Grundschuld.
Für ihre Bauarbeiten stellte die Klägerin der Beklagten am 31.8. und 5.9.2000 die Pauschalvergütung zu 70 % und weiteren 25 %, insgesamt i.H.v. 195.514,75 DM in Rechnung (Bl. 9 und 10 d.A.). Die Bezahlung wie die Abnahme des Hauses lehnte die Beklagte ab, weil der Grundstückserwerb endgültig gescheitert sei.
Gestützt auf ihre Rechnungen und unter Abzug einer nach Bemusterung des Hauses erteilten Gutschrift über 1.900 DM hat die Klägerin mit ihrer Klage Zahlung von 193.614,75 DM verlangt.
Aufgrund der Säumnis der Klägerin hat das LG die Klage durch Versäumnisurteil v. 15.2.2001 abgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin am 26.2.2001 vor Zustellung Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 193.614,75 DM nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach Diskont-Überleitungs-Gesetz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurt...