Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.10.2006) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
1. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 513.138,61 ¤ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.2.2005 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. dem Kläger gesamtschuldnerisch für einen weiteren Betrag, und zwar bis zu einer Höhe von 1.933.080,25 ¤ haften, der sich daraus ergibt, dass der Kläger über einen Betrag von 513.138,61 ¤ hinaus Forderungen endgültig zur Insolvenztabelle festgestellt hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
a) der Kläger 1/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5. und 6.,
b) die Beklagten zu 1. bis 4. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuldner 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 2.7.2004 ab diesem Tage zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M.gesellschaft W. mbH i. L. (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt worden. In dieser Eigenschaft hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von - zuletzt - 513.138,61 ¤ nebst Zinsen sowie die Feststellung in Anspruch genommen, dass ihm die Beklagten als Gesamtschuldner für einen weiteren Betrag bis zu einer Höhe von 1.968.777,67 ¤ haften, der sich daraus ergibt, dass der Kläger über einen Betrag von 513.138,61 ¤ hinaus Forderungen endgültig zur Insolvenztabelle feststellen sollte.
Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die vorgenannten Forderungen stünden ihm gegenüber der Beklagten zu 1. - der alleinigen Gesellschafterin der Schuldnerin -unter dem Gesichtspunkt eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs, den Bestimmungen zum Kapitalersatz sowie aufgrund des Bereicherungs- und Deliktsrechts zu. Die Beklagten zu 2. bis 4. hafteten als Liquidatoren der Schuldnerin nach §§ 43 Abs. 2, 64 Abs. 2 GmbHG und aus Deliktrecht. Die Beklagten zu 5. und 6. träfe die gleiche Haftung als faktische Geschäftsführer der Schuldnerin.
Die Klage ist den Beklagten zu 1. bis 4. jeweils am 3.2.2005 zugestellt worden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 834 - 841, 849 - 856 d.A.) verwiesen.
Mit dem am 18.10.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 841 - 846, 856 - 862 d.A.).
Das am 18.10.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder ist dem Kläger am 24.10.2006 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 21.11.2006 Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 24.1.2007 an diesem Tage begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche weiter.
Der Kläger beanstandet, das Landgericht habe verkannt, dass das bei der Beklagten zu 1. geführte Verrechnungskonto mit der Nr. 450112 ein Kontokorrentkonto mit jährlicher Verrechnung sei und die Beklagte zu 1. auf dem Konto zum Jahresende 2002 und am 31.5.2004 Verrechnungen vorgenommen habe, zu der sie aufgrund der Rangrücktrittserklärungen vom 22.12.2003 und 29.2.2004 nicht berechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen des Verrechnungskontos Nr. 450112 am 31.5.2004 sei überdies zu berücksichtigen, dass die Verrechnung außerhalb der maßgeblichen Verrechnungsperiode erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 18.10.2006
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 513.138,61 ¤ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch für einen weiteren Betrag, und zwar bis zur Höhe von 1.968.777,67 ¤ haften, der sich daraus ergibt, dass der Kläger über einen Betrag von 513.138,61 ¤ hinaus Forderungen endgültig zur Insolvenztabelle festgestellt hat.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat gemäß seinem am 27.7.2007 verkündeten Hinweis- und Beweisbeschluss Beweis erhoben (Bl. 999/1000, 1002/1003 d.A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wi...