Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.07.2019 abgeändert. Der Beschluss des Landgerichts vom 13.06.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 230.000 EUR abgeändert. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 230.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte ist eine Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten mit mehreren Standorten, wobei die Haupttätigkeit aller Partner die Ausübung des Amtes als Insolvenz- und Zwangsverwalter ist. Der Verfügungskläger war als angestellter Rechtsanwalt für die verfügungsbeklagte Sozietät tätig, die das Arbeitsverhältnis zunächst am 29.05.2019 ordentlich zum 30.11.2019 und am 11.06.2019 aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt hat. Dem hat der Verfügungskläger widersprochen.
Zu Zeiten eines intakten Verhältnisses bestand zwischen den Parteien die Abrede, dass der Verfügungskläger sich in Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellen lassen sollte, der Verfügungsbeklagten die Gesamtheit seiner Insolvenzverwaltervergütungsansprüche auskehre und im Gegenzug die Verfügungsbeklagte ihm das zugesagte Gehalt zahle, ihre sachlichen und personellen Ressourcen im P... Büro zur Verfügung stelle und die Haftung übernehme. Darüber hinaus verpflichtete sich der Verfügungskläger, Insolvenzverfahren der Verwalter Wu... und Dr. U... W... - des Vaters des Verfügungsklägers - für die Verfügungsbeklagte zu bearbeiten. Diese Vereinbarung wurde während des intakten Arbeitsverhältnisses auch umgesetzt.
In den zu den Insolvenzverfahren geführten Akten sind die jeweiligen Bestellungsbeschlüsse im Original, die kopierte Gerichtsakte, die Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten, zum Teil auch die Geschäftsunterlagen bzw. Kopien davon, die Tabelle gemäß § 175 InsO sowie die Buchhaltungsunterlagen abgelegt worden.
Ursprünglich waren allein die Rechtsanwälte Wu... und F... am Vermögen sowie Gewinn und Verlust der Verfügungsbeklagten beteiligt. Infolge eines Gesellschafterstreites, in dessen Zuge der Gesellschafter F... ausschied und der Gesellschafter Wu..., der als Partner das P... Büro betreut hatte, noch einen Tag vor seinem Ausscheiden am 13.05.2019 einen Betrag von 200.000 EUR von dem Sozietätskonto des Standortes in P... abhob, sind die verbliebenen Gesellschafter der Beklagten - die Rechtsanwälte L..., C... und H... - Ende Mai 2019 für das Büro in P... verantwortlich geworden. Nachdem Verhandlungen der Parteien über die Fortführung des P... Büros durch den Verfügungskläger gescheitert waren, sprach die Verfügungsbeklagte gegenüber sämtlichen Mitarbeitern des P... Büros ordentliche Kündigungen der Arbeitsverhältnisse aus und bat den Verfügungskläger, einen Überblick über den Bearbeitungs- und Abrechnungsstand seiner Insolvenzverfahren zu geben. Dies verweigerte er mit der Begründung, dass die Verfügungsbeklagte im Falle seines Ausscheidens keine Vergütung für die noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren beanspruchen könne. Die Verfügungsbeklagte konkretisierte ihr Auskunftsbegehren mit E-Mail vom 03.06.2019 (Anlage WAS 15, Bl. 267 f.). Der Verfügungskläger lehnte die Erteilung der verlangten Auskunft unter Erhebung einer Vollmachtsrüge mit E-Mail vom 05.06.2019 im Wesentlichen ab und fügte lediglich eine Liste der laufenden Insolvenzverfahren bei (Anlage WAS 18, Bl. 271 ff.).
Am 06.06.2019 kopierte die Verfügungsbeklagte die auf dem Server im P... Büro befindlichen Daten zu den Insolvenzverfahren des Verfügungsklägers und der Rechtsanwälte Wu... und Dr. U... W... unter Widerspruch des Verfügungsklägers. Nachdem der Verfügungskläger die Herausgabe der Akten verweigerte, sprach die Verfügungsbeklagte ihm gegenüber die außerordentliche fristlose Kündigung aus, verlangte die Büroschlüssel heraus und erteilte ihm Hausverbot. Der Verfügungskläger verließ daraufhin das Büro unter Protest gegen die Kündigung.
Die Verfügungsbeklagte ließ dem Verfügungskläger noch am 06.06.2019 telefonisch ausrichten, dass er die Akten betreffend der von ihm bearbeiteten Insolvenzverfahren am 11.06.2019 aus dem Büro abholen könne. Dieses Angebot wiederholte sie mit Schreiben vom 07.06.2019 (Anlage AG 4, Bl. 91 f. und AG 5, Bl. 93). Am 20.06. und am 24.6.2019 holte der Verfügungskläger nach vorheriger Absprache mit der Verfügungsbeklagten insgesamt 1746 Aktenordner aus deren Büro ab. Mit Schreiben vom 14.06.2019 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass sie die elektronisch gespeicherten Daten an ihn herausgeben werde, wenn er zuvor einen Trennungsauftrag bei dem Dienstleister des Servers erteile, weil sich auch die Daten zu den Verfahren des Rechtsanwalts Wu... und des Vaters des Verfügungsklägers auf der Festplatte befänden. Nachdem der Verfügungskläger diesen Weg abgelehnt hatte und eine Zustimmung...