Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 11.06.2014)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Cottbus vom 11.6.2014 teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 5.238,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.9.2011 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 48 % und der Beklagte 52 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben der Kläger zu 34 % und der Beklagte zu 66 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.950,00 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Nach Abriss des Hauses - die Gebäude waren in geschlossener Bauweise errichtet - auf dem Grundstück des Beklagten hat der Kläger in I. Instanz in erster Linie einen Vorschuss für erforderliche Schadensbeseitigungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden an der nunmehr freistehenden Giebelwand seines Hauses und der Rückwand eines Anbaus auf seinem Grundstück verlangt. Hilfsweise hat er Schadensersatz verlangt sowie Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Vorschussklage überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch rechtfertige sich aus § 1004 Abs. 1 BGB. Der Beklagte sei als Eigentümer für die von seinem Grundstück ausgehenden Eigentumsstörungen verantwortlich, er sei kraft seines Eigentums zur Beseitigung der Störungsquelle in der Lage. Es stehe aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass im Haus des Klägers Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien, die auf von außen eindringende Feuchtigkeit zurückzuführen seien. Entsprechendes gelte für die Außenwand des Nebengebäudes. Auch im Außenbereich habe der Sachverständige Beschädigungen am Haus des Klägers festgestellt. Durch den Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten im Laufe des Jahres 2006 seien die Giebelwand des klägerischen Gebäudes und die Rückwand des Nebengebäudes freigelegt worden und das Mauerwerk sei ungeschützt Frost und Nässe ausgesetzt gewesen. Diese Wetterbeanspruchung habe im Erdgeschoss hauptsächlich zu einer Durchfeuchtung der Grundmauern geführt. Mitursächlich für die Durchfeuchtung des Mauerwerks im Erdgeschoss bis ca. 20 cm Höhe sei zudem die fehlende Bauwerksabdichtung am Gebäude des Klägers selbst. Der Beklagte sei auch Störer. Zwar sei das Gebäude durch seinen Vater abgerissen worden, er sei aber als nunmehriger Eigentümer für die vom Zustand seines Grundstücks ausgehenden Beeinträchtigungen verantwortlich. Der Beklagte könne dem Anspruch nicht entgegenhalten, die aufsteigende Nässe im Gebäude des Klägers habe ihre Ursache in einer unzureichenden Feuchtigkeitssperrung des Gebäudes, denn der Kläger habe 1938 kein freistehendes Gebäude im Eigentum gehabt, schon damals habe sich auf dem Grundstück des Beklagten ein eineinhalbstöckiges Gebäude befunden. Bei dieser Art der Gebäudeerrichtung sei es nicht notwendig gewesen, die Gebäude im Kellerbereich mit einer horizontalen Sperrung gegen Feuchtigkeit zu errichten. Der Kläger sei berechtigt gewesen, diese Vorteile einer geschlossenen Bauweise auszunutzen und habe von sich aus keine Vorkehrungen für den Fall eines Abrisses des Nachbargebäudes treffen müssen. Hingegen seien die Rechtsvorgänger des Beklagten gehalten gewesen, nach dem erfolgten Abbruch dem Kläger die Vorteile der geschlossenen Bauweise zu erhalten. Entscheidend sei, dass dem Nachbargebäude durch den Abriss des angebauten Hauses der beiderseitige durch die geschlossene Bauweise gewährte Schutz gegen Feuchtigkeitseinwirkungen genommen werde und die freigelegte Hauswand nicht mehr als Hausabschlusswand nutzbar sei, weil sie nunmehr ungeschützt der Feuchtigkeitseinwirkung ausgesetzt sei. Es komme nicht darauf an, dass durch die Löschung der Grunddienstbarkeit seitens des Klägers der Beklagte möglicherweise das ursprünglich geplante Bauvorhaben nicht mehr durchführen könne. Dem Kläger stünden die von dem Sachverständigen festgestellten Kosten der Schadensbeseitigung und Schadensprävention zu. Der Sachverständige habe die einzelnen Positionen aufgeführt, diese als notwendig berücksichtigt und der Höhe nach berechnet. Soweit der Sachverständige für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der Innenwand des Ladens im Gebäude des Klägers einen Betrag von 800,00 EUR in Ansatz gebracht habe, sei die Klage jedoch abzuweisen gewesen, weil Kosten für die Beseitigung im Haus des Klägers im Rahmen des § 1004 BGB nicht verlangt werden könnten. Nach alledem könne der Kläger von dem Beklagten Zahlung in Form eines Kostenvorschusses verlangen. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Insoweit sei bereits in dem Hinwei...

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