Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2017 - 2 O 15/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter der W... GbR im Wege der Teilklage in Höhe von 250.000 EUR auf Rückzahlung eines Kontokorrentkredits in Anspruch.
Der Beklagte, W... H..., R... Ho... und die P... P... GmbH & Co KG für Immobilienanlagen gründeten am 27. Juli 1994 die Grundstücksverwaltungsgesellschaft W... und ... (im Folgenden: W&... GbR) und bestimmten den Beklagten zum (alleinigen) Geschäftsführer.
Die Klägerin gewährte mit Vertrag vom 9. November 2005 (Anlage K 11, Bl. 136 ff. d.A.) anlässlich der Verschmelzung der P... GmbH & Co. KG und weiteren Firmen der P...-Firmengruppe zur P... GmbH Fachgroßhandel für ... (im Folgenden: P... GmbH-Fachgroßhandel) letzterer, der W... GmbH und der W&... GbR einen grundschuldgesicherten unbefristeten Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von 4.585.000 EUR. Die Kreditlinie wurde im Juni 2007 vereinbarungsgemäß auf 3.835.000 EUR zurückgeführt. Mit Kontokorrentkreditvertrag vom 20. Juli 2009 gewährte die Klägerin der P... GmbH-Fachgroßhandel einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrag von 4.235.000 EUR; 400.000 EUR hiervon befristet bis zum 31. Dezember 2009, der restliche Kreditbetrag von 3.835.000 EUR wurde bis auf Weiteres zur Verfügung gestellt. Die W&... GbR, für die unstreitig nur Herr H... unterzeichnet hatte, sollte "gesamtschuldnerisch" haften.
Die Kreditierung des Teilbetrags von 400.000 EUR wurde bis zum 31. März 2010 verlängert (Anlage K 14, Bl. 144), wobei unter den Parteien streitig ist, ob die Unterschriften oberhalb der Unterschrift "R H..." vom Beklagten stammen. Der Kontokorrentkreditvertrag vom 14. April 2010 (Anlage K 16, Bl. 146 ff.), mit dem der Kredit mit einem Teilbetrag von 400.000 EUR bis zum 30. Juni 2010 befristet und der restliche Kreditbetrag wie bisher bis auf Weiteres zur Verfügung gestellt wurde, wurde für die GbR nur von R. H... unterschrieben. Die Schreiben der Klägerin vom 14. April 2010 (Anlage K 18, Bl. 150 d.A.) und vom 22. Juni 2010 (Anlage K 21, Bl. 153 d.A.), mit denen der "gemäß Kontokorrentkreditvertrag (...) vom 20.07.2009 über insgesamt 4.235.000 EUR" befristete Teilbetrag von 400.000 EUR bis zum 30. Juni 2010 bzw. 30. September 2010 verlängert wurden, zeichnete (auch) der Beklagte als Geschäftsführer der W&... GbR gegen.
Nachdem die P... GmbH-Fachgroßhandel die Klägerin über den gestellten Eigeninsolvenzantrag informiert hatte, kündigte die Klägerin die gesamte Geschäftsverbindung unter Hinweis auf Ziffer 26 ihrer einbezogenen AGB mit an die P... GmbH-Fachgroßhandel gerichtetem Schreiben vom 15. April 2011, dessen Zugang der Beklagte mit Nichtwissen bestritt, und stellte die Forderungen aus dem Kontokorrentkredit, die sich zu diesem Zeitpunkt auf unstreitig 4.241.971,68 EUR beliefen, fällig. Gegen den gemäß ihren AGB erstellten außerordentlichen Rechnungsabschluss über diesen Betrag erhoben weder die P... GmbH-Fachgroßhandel noch die W&... GbR Einwendungen; infolge der Verwertung von Sicherheiten reduzierte sich die Forderung bis zum 18. September 2014 (jedenfalls) auf 3.768.846,08 EUR.
Die Klägerin machte geltend, der Beklagte hafte gemäß § 128 HGB akzessorisch für die Verbindlichkeiten der W&... GbR. Die vom Beklagten vertretene GbR habe mit Unterzeichnung der Verlängerungen der Zusatzkreditlinie bis zum 31. März 2010 und 30. Juni 2010 das Handeln des Mitgesellschafters H... genehmigt; die Unterschriften seien nachträglich eingeholt worden, nachdem ihr Mitarbeiter R... K... das Fehlen der Unterschrift des alleinvertretungsberechtigten Beklagten moniert hatte.
Ein Widerrufsrecht habe weder dem Beklagten persönlich, noch der GbR zugestanden. Deren Zweck habe nicht in der Verwaltung eigenen Vermögens, sondern darin bestanden, das Immobilienvermögen der P... GmbH Fachgroßhandel zur Verfügung zu stellen. Überdies habe die Führung der GbR einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, die Geschäfte seien von einem Büro in der ...-Straße geführt worden. Selbst wenn die GbR als Verbraucher anzusehen sei, sei ein Widerrufsrecht wegen § 493 Abs. 1 BGB a.F. ausgeschlossen. Auch im Falle eines Widerrufs hafte die GbR auf Rückzahlung, denn sie sei nicht bloße Mithaftende, sondern echte Kreditnehmerin;...