Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Einzelrichterin - vom 7. März 2023 zum Aktenzeichen 5 O 276/20 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.494,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen vermeintlich unzureichender Baumkontrollen durch die beklagte Stadt. Sie wurde am 12. Juni 2019 durch einen abgebrochenen Ast einer Rosskastanie im städtischen Landgrabenpark sehr schwerwiegend verletzt.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. März 2023 abgewiesen, auf dessen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Amtshaftungsanspruch zu. Die Beklagte sei zwar für den Baum verkehrssicherungspflichtig und müsse folglich den Baum oder Teile von ihm entfernen, wenn sie den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Es habe ihr oblegen, ausreichend Vorsorge zu treffen und den Baum regelmäßig einer sorgfältigen äußeren Gesundheits- und Zustandsprüfung zu unterziehen. Ob das geschehen sei, könne offenbleiben. Denn jedenfalls habe die Klägerin nicht beweisen können, dass bei einer solchen Kontrolle eine Schädigung entdeckt worden wäre. Der gerichtliche Sachverständige habe aus den ihm vorliegenden Informationen nichts derartiges ableiten können. Dementsprechend sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Kontrollberichte vorzulegen. Da weder Baum noch Ast Krankheitsanzeichen aufwiesen und auch kein außergewöhnlich starker Wind geherrscht habe, komme als Ursache des Abbrechens nur in Betracht, dass der Ast besonders weit aus der Krone herausgeragt habe. Dies auf der Basis der Kontrollberichte herauszufinden, sei aber eine unzulässige Ausforschung.

Das am 7. März 2023 verkündete Urteil ist der Klägerin am 8. März 2023 zugestellt worden. Sie hat am 6. April 2023 Berufung eingelegt und am 8. Mai 2023 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Juni 2023 angetragen, was ihr gewährt worden ist. Die Berufungsbegründung ist an diesem Tag eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht nur ihre Pflicht verletzt, die ihrer Verantwortung unterliegenden Bäume in angemessenen Zeiträumen auf Gefahrenanzeichen zu kontrollieren. Die in Rede stehende ältere Rosskastanie sei nach der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Baumpflegerichtlinie wenigstens jährlich zu kontrollieren gewesen, und zwar im belaubten und im unbelaubten Zustand. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen, selbst ein zweijährliches Kontrollintervall sei nicht eingehalten. Auch inhaltlich habe die Kontrolle nicht den maßgeblichen Richtlinien entsprochen. Bei einer ordnungsgemäßen, rechtzeitigen Kontrolle wäre das als einzige Abbruchursache verbliebene Herausragen des langen Astes aus der Krone und damit eine besondere Windanfälligkeit des schweren Astes aufgefallen. Die Beklagte sei zudem verpflichtet gewesen, die Kontrollen sachgerecht zu dokumentieren, was sie ebenfalls nicht getan habe. Darüber habe sie pflichtwidrig den abgebrochenen Ast nicht vollständig, sondern nur teilweise aufbewahrt und dem Gutachter zugänglich gemacht und so ihr - der Klägerin - wenigstens fahrlässig die Möglichkeit genommen, die besondere, schon vor dem Unfall augenscheinliche Windanfälligkeit des Astes zu beweisen. Der Beklagten müsse bekannt sein, dass bei Baumpflegekontrollen auch die Wuchsform und -richtung von Ästen zu beurteilen seien. Die entsprechenden Feststellungen seien nun nicht mehr möglich, nachdem dem Gutachter nur noch wahllos vier Teile des Astes vorgelegt worden seien. Die wenigstens fahrlässige Beweisvereitelung durch die Beklagte müsse zu einer Umkehr der Beweislast führen, oder wenigstens eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten begründen. Noch nach dem Unfall habe der Baum einen herausragenden Ast gehabt, der dem Winddruck besonders ausgesetzt und daher bruchgefährdet gewesen sei. Der Baum sei auch intern geschädigt gewesen und habe dies mit verfärbten Blättern gezeigt, weshalb er am 10. November 2023 schließlich gefällt worden sei.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.03.2023, Az: 5 O 276/20 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für ein Handbike Küschall K-Series DKA0067 in Höhe von 7.494,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 816,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Hilfsweise wird beantragt das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.03.2023, Az: 5 O 276/20 aufzuheben und die Sache zur erneuten...

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