Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9.5.2016 - 13 O 21/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten für das Gutachten der Sachverständigen Dr. S... vom 17.12.2018. Die Kosten für dieses Gutachten werden niedergeschlagen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 60.200,00 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat von dem Beklagten die Räumung der ursprünglich an die Mutter des Beklagten mit Vertrag vom 9.5.1992 verpachteten Kleingartenparzelle begehrt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages betrug der Pachtzins jährlich 49,80 DM. Zuletzt betrug der Pachtzins 2,64 EUR monatlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen - insbesondere zum Pächterwechsel in § 5 - wird auf den Vertrag Bezug genommen. Die Familie des Beklagten nutzte den Kleingarten bereits seit 1972.
Die Mutter des Beklagten verstarb am ... .2013. Der Beklagte ist alleiniger Erbe. Der Kläger lehnte eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Beklagten ab. Nach dem Tod der Mutter nahm der Kläger am 7.12.2013 eine Besichtigung des Grundstücks zur Bewertung der Anpflanzungen und Baulichkeiten vor. Der Bewerter kam im Ergebnis der Besichtigung auf Entsorgungs- und Rekultivierungskosten in Höhe von 2.551,00 EUR.
Am 20.1.2014 ließ der Kläger den Kleingarten ohne Kenntnis des Beklagten räumen und insbesondere sämtliche Anpflanzungen entfernen und die aufstehenden Bäume fällen.
Aufgrund Urteils des Amtsgerichts Potsdam in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde dem Beklagten der Besitz an der Parzelle wieder eingeräumt. Die Rückgabe des Kleingartens an den Beklagten erfolgte am 14.5.2014.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Kleingarten Nr. ..., belegen in der Kleingartenanlage ... in P..., S..., geräumt von jeglichem Wildwuchs, Sperrmüll und Müll an den Kläger herauszugeben und
den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis inklusive 19.1.2014 an den Kläger 4,26 EUR, für den Zeitraum vom 15.5.2014 bis inklusive 31.5.2014 weitere 1,45 EUR sowie ab dem 1.6.2014 bis zur vollständigen Herausgabe des Kleingartens monatlich eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 2,64 EUR an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall, dass die Klage nicht wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers abzuweisen ist, hat der Beklagte widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an ihn 6 Apfelbäume mit den Kultursorten Ontario, Gravensteiner, Landsberger Renette, Schöner aus Boskoop, weißer Klarapfel und Cox Orange, einen Pflaumenbaum der Kultursorte Bauernpflaume und einen Walnussbaum, jeweils in einem Zustand mittlerer Art und Güte und in einem Alter von 40-44 Jahren, einen Kirschbaum der Kultursorte Große Prinzessin, in einem Zustand mittlerer Art und Güte und einem Alter von 32-36 Jahren, einen Haselnuss- und einen Holunderbaum, jeweils in einem Zustand mittlerer Art und Güte und einem Alter von 22-26 Jahren sowie einen Pfirsichbaum in einem Zustand mittlerer Art und Güte und einem Alter von 3-7 Jahren zur Verfügung zu stellen und 161,00 EUR an den Beklagten zu zahlen.
Hilfsweise hierzu hat der Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, 59.622,00 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.7.2015 an ihn zu zahlen.
Der Beklagte hat eingewandt, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da der Pachtvertrag mit dem "Kreisverband ... P..., ...Straße ..." geschlossen sei. Dem Räumungsanspruch stünde zudem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da gemäß § 2 Abs. 6 des Pachtvertrages mit den Kindern des Pächters bevorzugt ein Pachtvertrag abgeschlossen werden soll. Zudem stehe ihm - dem Beklagten - ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch wegen der ihm aufgrund der rechtswidrigen Beräumung der Parzelle zustehenden Schadensersatzansprüche zu.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf ein Angebot der Fa. Garten... vom 10.11.2014 (Bl. 256 d.A.) behauptet, ihm sei durch den Verlust der Bäume und Sträucher folgender Schaden entstanden:
Einheitspreis Gesamtpreis
- Malus domestica i.S. CAC, Apfel in Sorten
(Ontario,Gravensteiner, L. Renette, Boskop.
Weißer Klar, Cox Orange)
Sol Baum 6xv mDb Krbr 200-300 60-70
6 Stück 6.681,00 EUR 40.086,00 EUR
- Prunus dom. 'Hauszwetsche' CAC Zwetsche
Zwetsche 'Hauszwetsche'
Sol Baum 6x mDb Krbr. 200-300 50-60
1 Stück 4.926,00 EUR 4.926,00 EUR
- Prunus av. 'Große Prinzessinkirsche'
CAC Süßkirsche 'Große Prinzessinkirsche'
Sol Baum 6xv mDb Krbr. 200-300 50-60
1 Stück 4.926,00 EUR 4.926,00 EUR
- Juglans regia Echte Walnuss
Sol Baum 6x mDb Krbr. ...