Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 25.03.2022; Aktenzeichen 71 O 49/21) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. März 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 71 O 49/21, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und
1. der Beklagte zu 1 verurteilt, den von ihm genutzten Teil des in der Anlage 1 des diesem Urteil beigefügten Lageplans gekennzeichneten eingeschossigen Gebäudes in dem Gebäudeteil auf dem Grundstück der Gemarkung ("Ort 01"), Flur ..., Flurstück ...des Klägers zu räumen und an den Kläger herauszugeben und
2. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen, in dem Gebäudeteil des in Ziffer 1 bezeichneten Gebäudes, der sich auf dem Grundstück der Gemarkung ("Ort 01"), Flur ..., Flurstück ... befindet, Lackierarbeiten durchzuführen sowie
3. die Beklagte zu 2 verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger durch das Grundstück der Gemarkung ("Ort 01"), Flur ..., Flurstück ... in dem Bereich des zu duldenden Notwegs, wie er sich aus Ziffer 1 des am 25. März 2022 verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 71 O 49/21, ergibt, auf eigene Kosten Versorgungsleitungen und eine Abwasserleitung hindurchführt.
II. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 54%, der Beklagte zu 1 zu 22% und die Beklagte zu 2 zu 24%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Beklagte zu 1 zu 22% und die Beklagte zu 2 zu 24%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren trägt der Kläger 55% und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Berufungsverfahren trägt der Kläger 53%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Gerichtskosten I. Instanz tragen der Kläger zu 43%, der Beklagte zu 1 zu 17% und die Beklagte zu 2 zu 40%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz tragen der Beklagte zu 1 17% und die Beklagte zu 2 40%. Von den außergerichtlichen Kosten I. Instanz des Beklagten zu 1 trägt der Kläger 55% und von den außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 37%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.500 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz vom Beklagten zu 1 Räumung und Herausgabe des auf seinem Grundstück (Flur ..., Flurstück ...) aufstehenden Teils eines Gebäudes, von beiden Beklagten Räumung und Herausgabe des Teils des Gebäudes, der auf dem Grundstück der Beklagten zu 2, dem ... der Flur ..., aufsteht, sowie die Duldung des Abrisses eines Teils des Gebäudes. Hilfsweise für den Fall der Abweisung dieser Anträge begehrt er von dem Beklagten zu 1 die Unterlassung der Durchführung von Lackierarbeiten in dem Teil des Gebäudes, der auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 aufsteht, weiter hilfsweise die Unterlassung dieser Lackierarbeiten ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage. Weiter begehrt er von der Beklagten zu 2 die Duldung der Verlegung von Versorgungsleitungen und Abwasserleitungen über deren Grundstück Flur ..., Flurstück .... Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich anteiliger Vermessungskosten und der Gewährung eines Notwegs (Geh- und Fahrrecht) über das Flurstück ... stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des die Klage abweisenden Teils des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 29. März 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Kläger mit am 27. April 2022 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juni 2022, mit am 28. Juni 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Werde auf einem einheitlichen Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses erst später geteilt, sei eine unmittelbare Anknüpfung an die Absichten des Erbauers für die Bestimmung des Stammgrundstücks praktisch unmöglich. Es seien dann die objektiven Kriterien maßgeblich. Das Gebäude befinde sich aber zum überwiegenden Teil auf seinem Grundstück. Für ihn sei es das einzige Gebäude auf seinem Grundstück und habe deswegen für ihn größere Bedeutung. Bei der von den Beklagten betriebenen Stromversorgung handele es sich um eine Notstromversorgung. Für das geltend gemachte Leitungsrecht gelte, dass "Vorhaben" im Sinne von § 44 BbgNRG das Verlegen der Leitung selbst sei, und dies sei, wie unter Beweisantritt vorgetragen, planungsrechtlich zulässig.
Zu Unrecht sei auch der Hilfsantrag ab...