Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 164/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder), Az. 13 O 164/05, abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zu erteilen, dass nicht der Beklagte zu 1/3, sondern die Kläger zu jeweils 1/6 Eigentümer der im Grundbuch von G. Blatt 10432 verzeichneten Flurstücke 16 und 32 der Flur 7 in der Gemarkung G. sind.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger beanspruchen das anteilige Eigentum an zwei Flurstücken, die aus der Bodenreform stammen.
Am 20.10.1989 starb der Vater der Kläger, Herr R.N. (im Folgenden: der Erblasser). Ausweislich des Erbscheins des Kreisgerichts Strausberg vom 5.3.1991 wurde er zu jeweils einem Drittel beerbt durch die Kläger und seine Witwe F.N. Der Erblasser war am 15.3.1990 im Grundbuch von G. als Eigentümer der Flurstücke 16 und 32 der Flur 7 in der Gemarkung G. eingetragen. Für diese Flurstücke war im Grundbuch ein Bodenreformsperrvermerk eingetragen.
Mit Urkunde vom 18.7.2000 bestellte der Landkreis... das beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte) zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Als Wirkungskreis waren die Ermittlung des Grundstückseigentümers und die uneingeschränkte Wahrnehmung dessen rechtlicher Interessen an dem Grundstück festgelegt.
Mit notarieller Urkunde vom 13.9.2000 erklärte der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer die Auflassung der streitgegenständlichen Flurstücke an sich selbst. Am 28.9.2000 genehmigte der Landkreis... das Grundstücksgeschäft gem. § 1821 BGB. Am 13.6.2002 wurde der Beklagte als Eigentümer der Flurstücke im Grundbuch eingetragen.
Unter dem 20.1.2005 erklärte der Beklagte die Auflassung eines hälftigen Eigentumsanteils der streitgegenständlichen Flurstücke an die Ehefrau des Erblassers und bewilligte deren Eintragung in das Grundbuch, da sie gem. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB als Ehefrau Miteigentümerin der Flurstücke geworden sei.
Die Kläger waren zu keinem Zeitpunkt zuteilungsfähig i.S.d. Art. 233 § 12 EGBGB.
Mit Beschluss vom 28 April 2003 hat das Grundbuchamt bei dem AG Bad Freienwalde den Antrag der Kläger auf Grundbuchberichtigung betreffend die streitgegenständlichen Flurstücke abgelehnt. Mit Beschluss vorn 9.7.2004 hat das Grundbuchamt einen Antrag der Kläger auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs und einen Antrag der Kläger auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat das LG Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 20.6.2006 - 19 T 421/04, zurückgewiesen. Über die dagegen gerichtete weitere Beschwerde vom 20.7.2006 ist noch nicht entschieden.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte habe fehlerhaft von der erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht, da die Auflassung an sich selbst nicht in ihrem Interesse gelegen und auch gegen die Schutzvorgabe des § 181 BGB verstoßen habe. Sie haben behauptet, der Beklagte habe nichts unternommen, um die Kläger ausfindig zu machen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs Blatt 10432 von G., verzeichnet im Grundbuch des AG Bad Freienwalde, Flur 7, Flurstücke 16 und 32, zu erteilen, als nicht der Beklagte zu 1/3, sondern die Kläger zu jeweils 1/6 Eigentümer dieses Grundstücks sind, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an dem Grundstuck Blatt 10432 von G., verzeichnet im Grundbuch des AG Bad Freienwalde, auf die Kläger zu gleichen Rechten und Anteilen kostenfrei zurückzuübertragen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, von der erteilten Vollmacht im Interesse der Erben Gebrauch gemacht zu haben, da diese zur Auflassung der streitgegenständlichen Flurstücke an den Beklagten verpflichtet gewesen seien. Er habe Nachforschungen über den Verbleib der Eigentümer angestellt, die allerdings erfolglos geblieben seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Grundbuch nicht unrichtig geworden sei, da die am 13.9.2000 erklärte Auflassung der streitbefangenen Flurstücke an den Beklagten wirksam sei. Der Beklagte sei wirksam zum gesetzlichen Vertreter der Kläger bestellt worden. Insbesondere sei die Bestellung nicht nichtig; eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung im Übrigen sei dem Gericht versagt, da es sich um einen Verwaltungsakt handele. Einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts habe es nicht bedurft. Die Genehmigung durch den Landkreis habe ausgereicht Der Beklagte habe die Vo...