Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 21.06.2007; Aktenzeichen 13 O 491/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 491/01, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GKG niedergeschlagen werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus einem Vertrag betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses in B... nach einem gekündigten Pauschalpreisvertrag eine Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen sowie hinsichtlich des nicht mehr zur Ausführung gelangten Teils Schadensersatz und insoweit zusätzlich Kosten für die Standzeit eines Minikrans und Leistungen eines Prüfstatikers. Die Beklagten halten der Klageforderung Mängelbeseitigungskosten sowie Fertigstellungskosten entgegen und beziffern diese Kosten zunächst mit insgesamt 258.740,38 DM, wobei sie diesem Betrag den bereits gezahlten Werklohn in Höhe von 65.941,20 DM hinzurechnen und den tatsächlich vereinbarten Werklohn von 257.560,00 DM wiederum in Abzug bringen, so dass sie Mehrkosten in Höhe von 67.121,58 DM (= 34.318,72 EUR) errechnen, die sie mit der Widerklage geltend machen. Im Übrigen wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und hat gemeint, zwar sei die Werklohnforderung fällig, denn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag sei der Werklohn auch ohne Abnahme fällig und die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung stehe der Fälligkeit ebenfalls nicht entgegen, weil die Beklagten insoweit keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung dargelegt hätten. Das Gericht müsse dann aber selbst in die Sachprüfung eintreten, sofern es aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in der Lage sei, den Anspruch der Höhe nach zu ermitteln, woran es hier fehle, da die Klägerin nicht in der Weise abgerechnet habe, wie dies der Abrechnungsweise eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages entspreche. Hierauf sei die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.08.2007 zugestellte Urteil mit einem am 14.09.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 14.11.2007 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie rügt eine Hinweispflichtverletzung dahin, dass der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Hinweis, das Gericht äußere Zweifel daran, dass der Pauschalpreisvertrag zutreffend abgerechnet worden sei, unzureichend sei, zumal eine entsprechende Rechtsauffassung seitens der zuvor mit der Sache befassten Richter nicht mitgeteilt worden sei, sondern nach inzwischen sechsjähriger Prozessdauer mehrfach Beweis erhoben worden sei. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, wonach die Klage bei fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung als endgültig unbegründet und nicht lediglich als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit sollten gewährleisten, dass der Besteller die Berechtigung des Vergütungsanspruchs ohne weiteres nachvollziehen kann. Nach der Rechtsprechung müsse eine Rechnung nur dem Kontroll- und Informationsinteresse des Bestellers im konkreten Fall genügen, wobei entscheidend sei, ob der Besteller die Rechnung subjektiv nachvollziehen kann. Dass dies hier so sei, hätten die Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht, insbesondere auch durch die Erhebung der Widerklage wegen angeblicher Überzahlung des Auftragnehmers.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Klägerin nicht den Vorgaben der Rechtsprechung zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages genüge.
II.
Die Berufung ist zulässig. Der Umstand, dass die Klägerin ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt hat und keinen darüber hinausgehenden Antrag in der Sache gestellt hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge letztlich weiterverfolgt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1154). Aus der Berufungsbegründung sind Angriffe in der Sache zu entnehmen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Zurückverweisung um ihrer selbst willen beantragt wird, mit der Folge, dass es in einem solchen Fall an der Beschwer f...