Normenkette
BGB §§ 906, 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.10.2015) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) im Zahlungsausspruch zu 4) teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 372,44 EUR zu zahlen; insoweit wird die Klage in Höhe von weiteren (600,71 EUR- 372,44 EUR =) 228,27 EUR abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wird.
5. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 5.100 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in F., die sie zu Wohnzwecken nutzen. Die Beklagte hält auf dem Grundstück mehrere Hunde in Zwingern.
Das LG hat sich nach Beweisaufnahme davon überzeugt gezeigt, dass die Hunde die Nachtruhe mit ihrem Gebell wesentlich stören. Zudem habe ein Hund den Maschendrahtzaun der Kläger beschädigt. Es hat die Beklagte daher unter Abweisung der weiter gehenden Klage - auch mit Ergänzungsurteil vom 2.12.2015 - zur Unterlassung, zur Zahlung von "Schadens- und Aufwandsersatz" von 50,27 EUR und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 EUR verurteilt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen der Einzelheiten der Begründung auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihr am 2.11.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18.11.2015 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 2..2.2016 begründeten Berufung, die sie mit weiterem Schriftsatz auch auf das Ergänzungsurteil "erstreckt" hat (188 GA).
Die Beklagte rügt die Unbestimmtheit der Unterlassungsverurteilung, die zudem unter Verletzung des Antragsgrundsatzes erfolgt sei (Nachtruhebegehr nur bis 6:00 Uhr). In der Sache wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung mit der Begründung, die der Überzeugungsbildung zugrunde gelegten sog. Bellprotokolle stammten aus dem Sommer 2014, während die klägerseits benannten Zeugen für den Sommer 2015 im Wesentlichen nur noch vereinzeltes Hundegebell bezeugt hätten. Die Zeugeneinvernahme habe auch nicht bestätigt, dass der Zaun der Kläger durch einen ihrer Hunde beschädigt worden sei. Schließlich seien ihr die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits ohne Berücksichtigung des Teilunterliegens der Kläger rechtsfehlerhaft zur Gänze auferlegt worden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das LG zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
II.1. Die Zulässigkeit der Berufung, die insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO), unterliegt keinen Bedenken. Unzulässig ist freilich die "Erstreckung" auf das Ergänzungsurteil, das als selbständiges Teilurteil unabhängig vom Haupturteil den normalen Rechtsmitteln unterliegt. Denn durch dieses Urteil, das lediglich eine Klageabweisung beinhaltet, ist die Beklagte nicht beschwert.
2. Die Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Das Urteil des LG hält einer Überprüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht stand.
a) aa) Die Unterlassungsverurteilung ist verfahrensfehlerfrei erfolgt.
Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes (§ 308 Abs. 1 ZPO) ist nicht gegeben (Sitzungsprotokoll vom 15.4.2015 [79 GA] i..V. m. § 314 Satz 2 ZPO). Soweit die Klagebegründung in zeitlicher Hinsicht hinter dem Klageantrag zurückbleibt, kann auf sich beruhen, ob es sich hierbei um ein Redaktionsversehen gehandelt hat (5 GA). Denn davon wird die Streitgegenstandsidentität nicht berührt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Bindungsgebots vorliegt (vgl. dazu BeckOK ZPO/Elzer § 308 Rn. 11).
Der Urteilsausspruch zu 1 des angefochtenen Urteils ist auch nicht zu unbestimmt. Mit Urteil vom 11.1.2007 - 5 U 152/05, juris, hat der Senat einen Beklagten im Berufungsverfahren verurteilt, "geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V. wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die ihr Eigentum an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen ...". Dem entspricht die Tenorierung des LG. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dadurch der St...