Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 26.10.2005; Aktenzeichen 3 O 374/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 374/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V... wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000 EUR angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind seit 2001 benachbarte Grundstückseigentümer in der G...straße in G.... Der Beklagte hält auf seinem Grundstück einen Schäferhund, dessen Gebell Gegenstand des Rechtsstreits ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts bellt der Hund des Beklagten morgens vor sechs Uhr, wenn die Zeitung gebracht wird, und wenn der Lkw des weiteren Nachbarn der Klägerin, des Brunnenbauers R..., am Grundstück der Klägerin vorbei auf sein Gewerbegrundstück fährt. Der Hund bellt auch, wenn die Post oder Paketdienste - normalerweise mittags - erscheinen. Gemäß Protokoll des Landgerichts vom 21. September 2005 über die Einnahme richterlichen Augenscheins bellte der Hund des Beklagten, wenn jemand die Garageneinfahrt betrat und auf ihn zulief, wobei er allerdings nur kurz anschlug und nicht sonderlich laut bellte.

Die Klägerin hat unter Aufzählung zahlreicher Störungen in dem Zeitraum von März 2004 bis Juni 2005 (unter anderem, neben einem Schadensersatzantrag) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, dass wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags durch den auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V... wesentliche lautstarke Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück, dem Besitz der Klägerin und ihre Gesundheit beeinträchtigen und für jeden Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld anzudrohen.

Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Parteien in einem Mischgebiet wohnen und in der Nachbarschaft weitere Hunde gehalten würden. Sein Hund schlage in Ruhezeiten und nur ausnahmsweise an und das schon gar nicht in Form von Dauergebell sowie Bellattacken.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen sowie Einnahme richterlichen Augenscheins die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei zwar unstreitig, dass der Schäferhund des Beklagten belle. Der Beklagte habe jedoch bewiesen, dass das Bellen seines Schäferhundes V... aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittnutzers noch keine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, vielmehr ortsüblich sei. Die Hundehaltung sei in der unmittelbaren Nachbarschaft der Parteien ortsüblich, auch die Klägerin habe selbst bis 2002/2003 einen Hund gehalten. Der Hund des Beklagten belle auch nicht mit einer Intensität, die die Grenze des Ortsüblichen oder Unzumutbaren überschreite. Im Ortstermin habe der Hund des Beklagten auf den an dessen Grundstück vorbeigehenden Richter überhaupt nicht reagiert und erst als sämtliche bei dem Ortstermin anwesenden fünf Personen über die Einfahrt unmittelbar auf den am Zaun liegenden Hund des Beklagten zugegangen seien, habe dieser durch zwei- bis dreimaliges Bellen angeschlagen, jedoch auf Ansprache des Beklagten sofort aufgehört zu bellen. Der Hund habe auch gebellt, als der Richter allein über die Einfahrt des Beklagten unmittelbar auf den Hund zugegangen sei, jedoch aufgehört, als der Richter das Grundstück verlassen habe. Auch auf das Vorbeifahren eines Pkw - gefahren vom Wachtmeister - und auf das Vorbeifahren eines Zuges über die 50 m entfernt liegenden Gleise habe der Hund nicht reagiert. Danach sei lediglich feststellbar, dass der Hund des Beklagten zwar belle, dies jedoch nur kurz und nicht sonderlich laut. Eine Bellattacke, wie von der Klägerin als regelmäßige Reaktion des Hundes behauptet, habe nicht stattgefunden. Dies könne auch nicht dem von der Klägerin gefertigten Video entnommen werden. Auf dem Video sei nur zu sehen bzw. zu hören, dass der Hund in der Nacht oder zu sonstigen Ruhezeiten, auf die sich der Antrag der Klägerin beschränke, in der Regel auf vorbeifahrende Autos oder Fußgänger gar nicht reagiere und auf die Zeitungsbotin mit etwa fünfmaligem Bellen. Am 1. Juli um 6:19 Uhr, am 3. Juli um 4:59 Uhr, am 8. Juli um 6:25 und 6:37 Uhr sowie am 18. Juli 2003 um 7:07 Uhr, habe der Hund bis zu fünfmal ohne erkennbaren Grund gebellt. Am 14. August 2003 habe er um 6:46 Uhr als Reaktion auf das Herannahen des Lkw des Herrn R... gebellt. Insgesamt...

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