Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 02.12.2009; Aktenzeichen 2 O 281/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 281/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten als "Quasi"-Haftpflichtversicherer eines in Polen zugelassenen VW-T4 auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 14.04.2008 auf der Autobahn A .. hinter dem Kreuz Sch... in Richtung Dreieck S... in Anspruch. Der Kläger, der mit seinem PKW Passat auf der linken Fahrspur fuhr, nahm in Höhe der Autobahnbrücke N... ca. 300 - 400 m vor sich die Warnblinkleuchten von Fahrzeugen wahr, die vor ihm in der linken und mittleren Spur fuhren. Er reduzierte seine Geschwindigkeit auf ca. 70 km/h, überfuhr im folgenden zunächst einen auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand und fuhr sodann - nach eigenen Angaben ca. 150 bis 200 m dahinter - auf einen auf der linken Fahrspur stehenden Anhänger auf. Dieser war zuvor von seinem Zugfahrzeug, einem in Polen zugelassenen Mercedes Sprinter, dadurch getrennt worden, dass der Fahrer des über den Beklagten versicherten VW-T4 auf ihn aufgefahren war. Die Art des überfahrenen Gegenstandes, die zwischen Erst- und Zweitunfall verstrichene Zeitdauer, die Sicherung der Erstunfallstelle und die Lichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt sind zwischen den Parteien streitig. Das Fahrzeug des Klägers erlitt durch das Auffahren auf den Hänger einen Totalschaden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger unstreitig Eigentümer des von ihm zum Unfallzeitpunkt gefahrenen PKW Passat war.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe für den von ihm behaupteten Unfallhergang keinen geeigneten Beweis angeboten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung habe der Kläger den Unfallhergang widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar geschildert. So habe der Kläger schriftsätzlich behauptet, er habe sich nach Herabsetzen der Geschwindigkeit angesichts der von ihm wahrgenommenen Warnblinkleuchten nach einem Überholvorgang wieder auf die mittlere Fahrspur eingeordnet. In seiner Anhörung habe der Kläger jedoch angegeben, er habe den Überholvorgang abgebrochen. Die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger abgegebene Erklärung, der Unfall habe bereits etwa um 05:45 Uhr stattgefunden, stehe im Widerspruch zu den Angaben zur Unfallzeit in der Verkehrsunfallanzeige vom 15.04.2008. Darüber hinaus hätten, wenn der Vortrag des Klägers zum Standort des Anhängers und des Kleintransporters sowie seine Behauptungen über die von ihm wahrgenommenen Warnblinkleuchten an fahrenden Fahrzeugen zutreffend seien, diese Fahrzeuge in die in ihren Fahrspuren stehenden Kleintransporter bzw. Hänger fahren müssen, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17.12.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam mit bei Gericht am Montag, dem 18.01.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die Klage wegen fehlerhafter Bewertung des Sachverhalts abgewiesen. Er, der Kläger, habe den Unfall in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar geschildert. Nachvollziehbar sei auch, dass die Polizei möglicherweise um 06:35 Uhr den Unfall aufgenommen und fälschlicherweise diese Zeit als Unfallzeitpunkt angenommen habe. Er habe keine widersprüchlichen Angaben zum Unfallhergang gemacht. Sowohl aus seinem schriftsätzlichen Vortrag als auch aus seinen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergäbe sich, dass er, der Kläger, nur einen Lkw überholt habe und hinter einem zweiten Lkw einscheren wollte, wozu es wegen des Überfahrens der Hängerkupplung/Deichsel nicht mehr gekommen sei. Vorausfahrende Fahrzeuge mit Warnblinkanlage habe er, der Kläger, in der Tat auch auf der linken und der mittleren Fahrspur wahrgenommen. Möglicherweise hätten diese noch nicht ausweichen müssen, weil das bei dem Beklagten versicherte Fahrzeug noch nicht auf diesen Fahrspuren gestanden habe, sondern lediglich geschlingert habe; dieses entziehe sich aber seiner Kenntnis. Hinsichtlich der Uhrzeit des Unfalls beantrage er erneut die Beiziehung der Unfallakte und die Befragung der von ihm angebotenen Zeugen, wann sie den Auftrag erhielten, an die Unfallstelle zu fahren. Der Unfall sei deutlich vor 06:00 Uhr passiert. Aufgrund des zu dieser Zeit fehlenden Tageslichts habe er den auf der Autobahn befindlichen Gegenstand nicht sehen und deshalb nicht rechtzeitig ausweichen können. Durch das Überfahren sei der Reifen geplatzt, wodurch er mit seinem Pkw nicht mehr die Spur h...