Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 07.10.2008; Aktenzeichen 12 Lw 6/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 6/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte die Zahlungsansprüche, die ihr anlässlich der Bewirtschaftung derjenigen Flächen, die vom "Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke" vom 7. Januar 2003 umfasst waren, zugewiesen worden sind, an die Klägerin übertragen bzw. abtreten muss, nachdem die Klägerin am 31. März 2003 den Rücktritts von dem Pachtvertrag erklärt hat.

Es liegen zwei, inzwischen rechtskräftige, Teilurteile des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) vom 23.März 2007 und 13. November 2007 vor. Mit erstgenanntem Teilurteil ist die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die verpachteten Flächen für das Jahr 2005 verurteilt worden. Mit Teilurteil vom 13. November 2007 ist die Beklagte zur Erteilung von Auskunft (1. Stufe) verurteilt worden, welche Zahlungen auf die Ansprüche auf die Betriebsprämie gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2005, auf die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für das Jahr 2005, auf die Förderung nach KULAP 2000 gemäß VO (EG) 1257/1999 ökologischer Landbau 773 für die Bewirtschaftung der Flächen Gemeinde R... Gemarkung 1235, Flur 1, Flurstück 2, 3, 64, 74, 80, 81, 85, 86, 89, 90, 92, 93, 101, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 123, 131, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 168, 159, 161, 162, 163, 176, 282 und 289 seitens des Landrats des Landkreises ... geleistet wurden sowie welche Zahlungsansprüche für die vorbezeichneten Flächen an die Beklagte herausgegeben worden sind.

Nach Erteilung der Auskunft begehrt die Klägerin nunmehr (Stufe 3 der Stufenklage) die Abtretung näher bezeichneter Zahlungsansprüche, nämlich ZA-Intervall 12 VDJ 158/1 - 158/50 für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an sie (Antrag zu 1), von der Beklagten als - so von der Klägerin bezeichnet - Prozessstandschafter in der E... F... GmbH die Abtretung näher bezeichneter Zahlungsansprüche, ZA-Intervall 12 VDJ 159/1 - 168, 12 VDJ 1 - 90, 12 VDJ 169 - 174/7 und 12 VDJ 91 - 157, für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an sie (Antrag zu 2), die Abtretung von Ansprüchen, die Gegenstand ihrer Klage für den Förderzeitraum 2006 gegen den Landrat des Landkreises ... sind (Antrag zu 3) sowie die Zahlung eines Teilbetrages von 74.984,63 € nebst Zinsen (Antrag zu 4). Diesen Betrag hatte die Beklagte an Fördermitteln für das Jahr 2005 bereits ausbezahlt erhalten.

Hintergrund der Streitigkeit ist der Landpachtvertrag der Parteien vom 7. Januar 2003.

Die Klägerin hatte der Beklagten mit "Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke" vom 7. Januar 2003 landwirtschaftliche Flächen in einem Umfang von 226,36 ha (§ 6 Abs. 1 des Pachtvertrages) verpachtet. Der Besitzübergang war für den 7. Januar 2003 vereinbart (§ 2 Abs. 1 des Pachtvertrages). Der Pachtzins sollte sich auf 34.000,00 €/Jahr belaufen. In § 12 Abs. 5 des Pachtvertrages hatten die Parteien folgendes vereinbart:

"Die Verpächterin und Pächterin streben eine Zusammenarbeit im Bereich von Ökoprodukten sowie bei Schulungen, der Beherbergung und der Gastronomie an. Die Pächterin wird ihre erzeugten Ökoprodukte der Verpächterin zum marktüblichen Kauf andienen, wenn dies gewünscht wird. Der Tier- und Maschinenbestand der Pächterin kann von der Verpächterin zu Schulungs- und Anschauungszwecken genutzt werden, soweit dieses den Betriebsablauf der Pächterin nicht stört..."

Ebenfalls am 7. Januar 2003 hatte die Klägerin an die Beklagte landwirtschaftliche Maschinen und Vorräte veräußert. Der Kaufpreis von 125.000,00 € sollte am 15. Februar 2003 fällig sein. In der Folgezeit hatte die Klägerin von der Beklagten erfolglos den noch offenen Kaufpreis gefordert. Mit Schreiben vom 31. März 2003 hatte die Klägerin gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten unter Hinweis auf den noch ausstehenden Restkaufpreis den Rücktritt vom Pachtvertrag erklärt. Die Beklagte hatte den Pachtgegenstand in ihrem Besitz behalten und die Bearbeitung der Flächen auf der Grundlage eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages vom 1. März 2003 durch die E... F... GmbH durchführen lassen.

Unter dem 14. Mai 2003 hatten die Parteien, jeweils vertreten durch ihre damaligen Geschäftsfü...

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