Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 513 Abs. 2, §§ 516-517, 519-520, 935, 940; BGB § 346 Abs. 1, § 586 Abs. 1 S. 3, § 596 Abs. 1, §§ 826, 987; MilchabgabenVO § 12 Abs. 2; BetrPrämDurchfG § 5

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.08.2008; Aktenzeichen 12 Lw 16/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 5. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 16/08 - wie folgt abgeändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 16/08 - vom 30. April 2008 wird, soweit damit der Verfügungsbeklagten bis zur Entscheidung über den im am 23. März 2007 verkündeten Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde - 29 Lw 3/06 - dargestellten Klageantrag zu 2 b untersagt worden ist, über ihr Zahlungsanspruchsguthaben von 172,07 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 159 - 168, 12 VDJ 1 - 90, 12 VDJ 169 - 174/7 und 12 VDJ 91- 157 von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verfügen, abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zurückgewiesen.

2. a. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin und die Antragsgegnerin zu 1. jeweils zu 1/2, die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1. zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten erster Instanz werden der Verfügungsklägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. trägt diese selbst.

2. b. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 4.000,00 €.

 

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, der vormaligen Antragsgegnerin zu 1. sowie der Verfügungsbeklagten zu untersagen, über ihre jeweiligen Zahlungsanspruchsguthaben von 0,5 Ansprüchen bzw. 172,07 Ansprüchen für eine einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verfügen.

Die Verfügungsklägerin verpachtete der Antragsgegnerin zu 1. mit "Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke" vom 7. Januar 2003 landwirtschaftliche Flächen in einem Umfang von 226,36 ha (§ 6 Abs. 1 des Pachtvertrages). Der Besitzübergang war für den 7. Januar 2003 vereinbart, der Pachtzins belief sich auf 34.000 € im Jahr.

Die Verfügungsbeklagte war auf der Grundlage eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages vom 1. März 2003 mit der Antragsgegnerin zu 1. als Bewirtschafterin der vorbezeichneten Flächen tätig; sie legte hierfür mit Schreiben vom 30. Juni 2005 Rechnung über einen Betrag in Höhe von 24.476,00 € und eine Rechnung vom 27. Dezember 2005 über einen Betrag in Höhe von 53.058,40 € vor. Die Antragsgegnerin zu 1. erhielt für die Flächen Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003l.

Mit Urteil des Senates vom 10. November 2005 - 5 U (Lw) 115/04 -, Rechtsstreit der hiesigen Verfügungsklägerin gegen die hiesige Antragsgegnerin zu 1. - wurde auf die Berufung der hiesigen Verfügungsklägerin das damalige Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 14. September 2004 - 29 Lw 27/03 - abgeändert und die hiesige Antragsgegnerin zu 1. verurteilt, an die hiesige Verfügungsklägerin folgende Flächen herauszugeben: Gemeinde R...-M..., Gemarkung 1235, Flur 1, Flurstücke 2, 3, 64, 74, 80, 81, 85, 86, 89, 90, 92, 93, 101, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 123, 131, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 161, 162, 163, 176, 282, 289. Unstreitig handelt es sich dabei nur um einen Teil der ursprünglich verpachteten Flächen; die übrigen Flächen waren an die hiesige Antragsgegnerin zu 1. nicht übergeben worden. Der Senat ließ die Revision nicht zu. Die dagegen gerichtete Beschwerde der hiesigen Antragsgegnerin zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2006 - Lw ZR 12/05 - zurück.

Die Antragsgegnerin zu 1. übertrug am 23. Oktober 2006 bzw. am 15. Dezember 2006 an die Verfügungsbeklagte zur Sicherung der noch offenen Verbindlichkeiten aus dem Werkvertrag die im Antrag bezeichneten Zahlungsansprüche. Seit Ende des Jahres 2006 sind die Flächen wieder im Besitz der Verfügungsklägerin.

Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte streiten seit dem Jahre 2006 über die Herausgabe von Zahlungsansprüchen an die Verfügungsklägerin, die die Verfügungsbeklagte aus der Bewirtschaftung der vorgenannten Flächen erlangt hat. Die Antragsgegnerin zu 1. war in die hierzu geführten Verhandlungen der Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten einbezogen, wobei die Parteien im Verfahren zum Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung darüber gestritten haben, ob die Verfügungsbeklagte bzw. deren Organe für die Antragsgegnerin zu 1. handelten oder die Verfügungsbeklagte ihre Inte...

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