Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 19.12.2006; Aktenzeichen 5 O 199/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 2006 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.133,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.577,92 EUR seit dem 10. November 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Teilklage auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von ursprünglich 70.000,00 EUR aus einer am 9. Januar 2003 übernommenen Bürgschaft für ein am selben Tag der Ehefrau des Beklagten, handelnd unter "M. G... Güterkraftverkehr e.K.", gewährtes Annuitätendarlehen in Höhe von 146.000,00 EUR in Anspruch.
Der Beklagte wandte gegen seine Inanspruchnahme ein, es handle sich um eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft, denn er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere dem Bestehen und der Bedienung von Unterhaltspflichten gegenüber zwei volljährigen, studierenden Kindern, von vornherein zu einer Bedienung des Darlehens nicht in der Lage gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit folgender Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Der Beklagte hatte in der für die Klägerin erteilten Selbstauskunft vom 3. Februar 2002 (K 112, Bl. 98 ff. d.A., Bl. 212 ff. d.A.) angegeben, Geschäftsführer des von seiner Ehefrau betriebenen Fuhrunternehmens zu sein, und den Wert des Grundstücks ...steig 35 mit 550.000,00 DM beziffert.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Bürgschaftsversprechen vom 9. Januar 2003 sei nach § 138 BGB nichtig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinerzeit finanziell krass überfordert gewesen und die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit eingegangen sei. Nach der Selbstauskunft vom 3. Februar 2002 sei als Vermögen des Beklagten der hälftige Miteigentumsanteil am Hausgrundstück ...steg 35 in B... vorhanden gewesen, dessen Wert 550.000,00 DM abzüglich valutierender Sicherheiten in Höhe von 411.811,16 DM, also 138.188,84 DM, betragen habe, von denen 69.094,42 DM dem Beklagten zustünden. Hinzuzurechnen seien das angegebene sonstige Vermögen in Höhe von 13.463,95 DM und der genannte Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 13.243,00 DM, so dass das Vermögen des Beklagten 95.801,37 DM, umgerechnet 48.302,80 EUR, betragen habe. Nach Abzug von der Darlehensvaluta in Höhe von 146.000,00 EUR verblieben 97.697,20 EUR, die bei dem vereinbarten Zinssatz von 6,875 % zu monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 559,72 EUR führten. Dem gegenüber habe das Nettoeinkommen des Beklagten 2.837,44 EUR monatlich betragen. Bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern betrage das pfändbares Einkommen nach § 850 c ZPO nur 546,00 EUR, was zur Aufbringung der Zinsen nicht ausreiche. Insoweit stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte Unterhaltsleistungen an die Zeuginnen D... G... und S... O... erbracht habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst das bisherige Klageziel weiter verfolgt hat. Nachdem aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Fuhrunternehmens der Nominalbetrag von 146.000,00 EUR der hierauf lastenden Grundschuld an die Klägerin ausgekehrt worden sind, hat diese ihre Forderung neu berechnet und den Rechtsstreit bezüglich eines Betrages von 39.866,31 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 2006 den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.133,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.577,92 e zu zahlen.
Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt weiterhin,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, er sei im Unternehmen der Zeugin M... G... lediglich als Fuhrparkleiter tätig gewesen und habe mit den betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen nichts zu tun gehabt. Er meint, mit dem Erlös von 250.000,00 EUR aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks habe die streitgegenständliche Forderung vollständig getilgt werden können. Darüber hinaus bestreitet er, dass die Klägerin zur Erteilung der Löschungsbewilligung 7.500,00 EUR an die Insolvenzverwalterin gezahl...