Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 08.11.2007; Aktenzeichen 3 O 119/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 119/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung des Rechtsstreits durch die Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.247,98 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
a) aus € 2.365,16 ab 07.11.2006,
b) aus € 2.668,94 ab 06.12.2006,
c) aus jeweils € 2.737,96 ab 06.01.2007, 06.02.2007 und 06.03.2007,
d) aus jeweils € 1.668,94 ab 06.10.2005, 08.11.2005, 06.12.2005, 06.01.2006 und 07.02.2006 bis einschließlich 18.02.2008,
e) aus jeweils € 2.668,94 ab 07.03.2006, 06.04.2006, 06.05.2006, 07.06.2006, 06.07.2006, 06.08.2006, 06.09.2006 und 06.10.2006 bis einschließlich 18.02. 2008,
f) aus € 303,78 ab 07.11.2006 bis einschließlich 18.02.2008,
g) aus jeweils € 1.186,20 ab 06.01.2006, 07.02.2006, 07.03.2006, 06.04.2006, 06.05.2006, 07.06.2006, 06.07.2006, 06.08.2006, 06.09.2006, 06.10.2006, 07.11.2006 und 06.12.2006 bis einschließlich 31.12.2007 sowie
h) aus jeweils € 1.216,87 ab 05.01.2007, 06.02.2007 und 06.03.2007 bis einschließlich 31.12.2008.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Prozessparteien streiten darüber, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfange - der Beklagte seinem Verpächter D... S..., dessen mit einem Grundpfandrecht zugunsten der I... ...bank AG belastetes Anwesen, belegen unter der Postanschrift ... Tor 3 bis 5 in P..., durch den Kläger gemäß Beschluss des Amtsgericht Neuruppin vom 28. November 2000 - 7 L 177/00 (Kopie Anlage K2/GA I 36 f.) zwangsverwaltet wird, betreffend die Monate Oktober 2005 bis einschließlich März 2007 noch Pacht für die Brauereigaststätte "..." schuldet, die dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 13./14. Juni 1996 (Kopie Anlage K1/GA I 5 ff.) zum Gebrauch und zum Fruchtgenuss überlassen wurde. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Begründend hat es ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert und die Höhe der noch ausstehenden Zahlungen von ihm zutreffend berechnet worden; eine Anpassung des Nutzungsentgelts hätten die Parteien für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht vereinbart und auf Mängel des Objekts berufe sich der Beklagte ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist dem Beklagten am 12. November 2007 (GA I 104) - zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Er hat am 12. Dezember 2007 (GA I 106) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis einschließlich 12. Februar 2008 (GA I 116) - mit einem an diesem Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 124 ff.).
Im Laufe des Rechtsstreits zweiter Instanz wurden vom Beklagten am 18. Februar 2008 auf das Konto des Klägers € 30.000,00 eingezahlt mit der Bestimmung, die Summe sei auf die Hauptforderung aus dem vorliegenden Verfahren anzurechnen (GA II 196). Der Kläger hat den Rechtsstreit diesbezüglich sowie - auf Hinweis des Senats nach Eintritt der Abrechnungsreife - auch hinsichtlich der Nebenkostenvorschüsse für die Wirtschaftsjahre 2006 und 2007 mit Zustimmung des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt; seine Hauptforderung besteht am Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch aus der restlichen Nettopacht inklusive Mehrwertsteueranteil für die Monate November 2006 bis einschließlich März 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf den klägerischen Anwaltsschriftsatz vom 21. Dezember 2009 (GA II 223 ff.) und auf das Terminsprotokoll des Senats vom 19. Mai 2010 (GA II 359 f.) Bezug genommen.
Der Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - unter ...