Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 30.04.2014; Aktenzeichen 11 O 41/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.4.2014 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) - 11 O 41/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils an dem in G. gelegenen, mit einem Schloss und Nebengebäuden bebauten Grundbesitz, der im Grundbuch von G., Blatt 604, Flur 2, Flurstücke 312 und 315 verzeichnet ist. Das Grundstück hatte die Klägerin durch notariellen Überlassungsvertrag vom 10.5.2011 (UR-Nr. 101/2011 des Notars... in...) schenkungsweise auf die Beklagte als Miteigentümerin zu 1/3 und deren Bruder, S. Z., als Miteigentümer zu 2/3 übertragen. Die Klägerin hat die Schenkung mit Schreiben vom 23.8.2012, 17.10.2012 und 24.6.2013 wegen groben Undanks widerrufen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe sich einer schweren Verfehlung gegen sie schuldig gemacht, weil sie sich an Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück nicht beteiligt und einen Fördermittelantrag des Zeugen S. Z. nicht unterzeichnet habe. Sie habe ferner den Erlös aus einem Grundstücksverkauf nicht an sie ausgekehrt, sondern ihrerseits Ansprüche auf Zahlung eines Betrages von 250.075,70 EUR gegen sie erhoben. Bei Erwerb der Liegenschaft zur Flur 39808 in Spanien/A. sei die Beklagte als Käuferin aufgetreten. Aus steuerrechtlichen Gründen habe aber die Klägerin den Erwerb des Grundstücks finanziert. Zwischen den Parteien habe die Absprache bestanden, dass die Immobilie nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren der Klägerin zustehen und die Beklagte bis dahin nur aufgrund eines Treuhandverhältnisses Eigentümerin sein sollte. Nachdem die Beklagte das Grundstück mit Vertrag vom 7.1.2003 zum Preis von 704.149,50 EUR veräußert hatte, sei der Kaufpreis anteilig in Höhe von 454.073,80 EUR an die Beklagte und in Höhe von 250.075,70 EUR an die Klägerin geflossen. Die Beklagte habe den an sie gezahlten Kaufpreis der Klägerin nicht ausgezahlt, sondern ihrerseits die Auszahlung des Betrages von 250.075,70 EUR an sich verlangt und diesbezüglich Klage erhoben. Ferner habe sie ein Steuerprüfungsverfahren gegen die Klägerin veranlasst und sie nicht persönlich unterstützt.
Sie hat ferner unter Berufung auf eine Regelung in § 3 Abs. 2 lit. g) des Vertrages (Bl. 25 d.A.) mit einem notariell beglaubigten Schreiben vom 20.2.2014 die Rückforderung des Grundstücks erklärt, das der Beklagten persönlich am 6.3.2014 zugegangen ist. Nach § 3 Ziff. 2g des Vertrages besteht ein in § 3 Abs. 1 des Vertrages (Bl. 24 d.A.) geregeltes Rückforderungsrecht unter anderem,
"wenn das auf dem im Grundbuch von G. des AG Bernau Blatt 604 befindliche Schlossgebäude nicht bis zum 31.12.2013 bezugsfertig saniert worden ist.
Als bezugsfertig ist das Gebäude anzusehen, wenn das den Beteiligten bekannte Bauvorhaben im Wesentlichen abgeschlossen, der Einzug zumutbar und ein gefahrloser Zugang gewährleistet sind. Restarbeiten am Gebäude sowie die Fertigstellung der Außenanlagen können nachträglich erfolgen."
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, nachdem unstreitig das Erdgeschoss und das 1. OG des Schlosses aufgrund der Finanzierung der Klägerin und des Bruders der Beklagten S. Z. ausgebaut seien, hätte es der Beklagten oblegen, den Ausbau des Dachgeschosses, das erstmals zu Wohnzwecken genutzt werden soll, vorzunehmen. Der Ausbau des Dachgeschosses sei bereits in einem Fördermittelantrag vom 7.3.2011 vorgesehen gewesen, der zwei Monate vor Abschluss des Übertragungsvertrages vorbereitet worden sei. Sie habe sich bei dem bisher vorgenommenen Ausbau geweigert, an der Finanzierung mitzuwirken.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und ist der Ansicht gewesen, dass der Ausbau des Dachgeschosses nicht zum Umfang der im Übertragungsvertrag vorgesehenen Sanierung gehöre. Das Haus sei fertig saniert. Im Übrigen sei die Sanierung von S. Z. ohne ihre Beteiligung an den zu treffenden Entscheidungen veranlasst worden. Sie habe lediglich nach Abschluss des Übertragungsvertrages Zahlungsaufforderungen von ihm erhalten, ohne dass er nachgewiesen habe, dass die behaupteten Maßnahmen durchgeführt und bezahlt worden seien. Im Übrigen sei die Sanierung mit Ausnahme des Ausbaus des Dachgeschosses zum 31.12.2013 auch fertiggestellt gewesen. Die Berufung auf das Rückforderungsrecht der Klägerin sei im Übrigen treuwidrig, weil die Klägerin sich von dem Zeugen S. Z. vertreten lasse, der die Beteiligung der Beklagten an dem Bauvorhaben verweigert habe.
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