Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 01.08.2014) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 1.8.2014 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.119,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.6.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu Händen der Rechtsschutz... Versicherungs-AG (Schaden-Nr. 60/01805/09/1/1) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.167,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.6.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %; die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.083,18 EUR
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8.9.2008 erwarben die Kläger vom Beklagten das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück...Straße 6 in S. Sie machen aus diesem Vertrag Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, weil er ihnen Feuchtigkeit im Keller infolge einer unzureichenden Abdichtung des Gebäudes arglistig verschwiegen bzw. die Frage, ob der Keller Mängel aufweise, mit "nein" beantwortet habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stünde ein Schadensersatzanspruch für die Ausführung einer Horizontal- und einer Vertikalabdichtung zu. Die von dem sachverständigen Zeugen Dr. N. und von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte Feuchtigkeit im Keller sei ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ein feuchter Keller entspreche regelmäßig nicht der von den Vertragsparteien vorausgesetzten Eigenschaft. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht auch davon überzeugt, dass der Beklagte den Klägern die Feuchtigkeitsschäden arglistig verschwiegen habe. So habe der sachverständige Zeuge bekundet, dass die Feuchtigkeitsschäden im Keller für den Beklagten anhand von dunklen Verfärbungen offensichtlich erkennbar sein konnten. Außerdem seien kristalline Ablagerungen für jeden erkennbar gewesen. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die erdberührten Kellerwände bereits seit langem, auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, durchfeuchtet gewesen seien. Zwar führe der Sachverständige weiter aus, er könne keine Aussagen dazu treffen, ob der Beklagte dies auch habe erkennen können. Aufgrund der offen zu Tage tretenden Feuchtigkeitsschäden und insbesondere des Umstandes, dass der Beklagte selbst versucht habe, diesen Zustand zu beseitigen, müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen sind und er dies trotz der bestehenden Offenbarungspflicht gegenüber den Klägern verschwiegen habe. Der Schadensersatzanspruch sei auch der Höhe nach begründet. Nachdem die Kläger durch Vorlage von Kostenangeboten und Rechnungen von Fachfirmen substantiiert die Höhe der Reparaturkosten dargelegt hätten, sei das einfache Bestreiten diesbezüglich nicht ausreichend. Die Kläger könnten auch die Kosten für die privatsachverständige Begutachtung ersetzt verlangen. Sie hätten sich als Laien sachverständiger Hilfe bedienen dürfen.
Gegen das ihm am 6.8.2014 zugestellte Urteil des LG Frankfurt (Oder) hat der Beklagte mit am 8.9.2014, einem Montag, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 6.11.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Urteils wendet er sich insbesondere gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung zum arglistigen Verschweigen eines Mangels. Das in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts errichtete Gebäude, so der Beklagte, sei angesichts seines Alters schon nicht mangelhaft. Nicht jede Feuchtigkeit im Keller sei geeignet einen Sachmangel zu begründen. Das Haus sei auch nicht als saniert verkauft worden. Bei Übergabe des Hauses habe es keine geruchsmäßig oder sonst wahrnehmbare Feuchtigkeit gegeben. Der gerichtliche Sachverständige habe festgestellt, dass nich...