Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 30.05.2007; Aktenzeichen 4 O 358/04) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Mai 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 358/04 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
III.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 23.350,34 EUR.
Tatbestand
I.
Die Klägerin als Erwerberin macht gegenüber dem Beklagten als Veräußerer Schadensersatzansprüche in Höhe von 23.350,34 EUR aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14. August 2002 (UR-Nr. 0782/2002 der Notarin ... in F.) über die Veräußerung eines Grundstücks, bebaut mit einem im Jahre 1936 errichteten Einfamilienhaus, postalische Anschrift ...weg 15, F., geltend.
Der Beklagte bewohnte sei vielen Jahren das vorgenannte Einfamilienhaus. Die Klägerin hatte vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 14. August 2002 das Grundstück nebst Einfamilienhaus besichtigt.
Die Parteien regelten in dem notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 14. August 2002 unter § 2:
"Der Verkäufer verkauft den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör dem dies annehmenden Käufer allein.
Der Grundbesitz befindet sich in F., ...weg 15 und ist mit einem Einfamilienhaus, Garage und Nebengebäude (EFH Baujahr 1936 ist in einem guten baulichen Zustand) bebaut.
Der Käufer übernimmt das Kaufobjekt in dem ihn bekannten altersbedingten Zustand."
Unter § 3 vereinbarten die Parteien ein Kaufpreis von 133.000,00 EUR. Des Weiteren heißt es unter § 5 "Weitere Vereinbarung" des Vertrages:
".
Sachmängel:
Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich."
Nach ihrem Einzug in das Einfamilienhaus Anfang des Jahres 2003 stellte die Klägerin im Keller feuchte Stellen an den Wänden fest. Sie beauftragte den Bausachverständigen F. Ro. mit der Erstellung eines Privatgutachtens. Dieser nahm am 7. Oktober 2003 und am 6. Dezember 2003 dazu schriftlich Stellung.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die von dem Bausachverständigen Ro. ermittelten Kosten in Höhe von 23.350,34 EUR als Schadensersatz zu leisten, da in dieser Höhe die Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden anzusetzen seien. Der Beklagte lehnte dies ab.
Die Klägerin hat gemeint, nach dem Gutachten des Bausachverständigen Ro. seien dem Beklagten die Feuchtigkeitsschäden im Keller bekannt gewesen. Der Bausachverständige Ro. habe darauf hingewiesen, dass die ersten Schäden vor mehr als fünf Jahren hätten erkennbar gewesen sein müssen und diese kurzfristig vor dem Verkauf des Hauses an die Klägerin nicht saniert, sondern nur optisch verdeckt worden seien. Mithin habe der Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von den bestehenden Feuchtigkeitsschäden gehabt. Die Feuchtigkeitsschäden seien nicht durch Miet- oder Wohnverhalten (Heizen, Lüften) durch sie nach ihrem Einzug verursacht worden, sondern in Bauschäden begründet. Ebenso wenig sei durch Überflutung im Jahre 2003 diese Feuchtigkeit entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.350,34 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, entsprechend des im Jahre 1936 üblichen Baustandards seien die Kellerwände nicht als wasserdichte Wände ausgeführt worden. Daraus ergebe sich, dass die Kellermauerziegel von der vorhandenen Erdnässe permanent durchfeuchtet werden können. Auch sei es möglich, dass Niederschlagswasser durch die Kellerwände in den Keller eindringe. Möglicherweise sei die Feuchtigkeit auf einen Wolkenbruch im April 2003 zurückzuführen, wonach das Grundstück unter Wasser gestanden habe. Durchfeuchtungen oder Schimmelbefall habe er im Keller des Hauses nicht festgestellt. Der Beklagte hat vermutet, möglicherweise habe die Klägerin ungenügend geheizt oder nicht sachgerecht gelüftet.
Gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18. Juli 2005 und Ergänzungsbeschluss vom 13. Februar 2006 hat das Landgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Architekt Dr. U. G. vom 23. Juni 2006 sowie seine Ergänzung vom 10. Oktober 2006 Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2007 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 23.350,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Januar 2004 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kl...