Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 30.05.2007; Aktenzeichen 6 O 310/04) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Mai 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 310/04 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das am 30. Mai 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 310/04 - wird zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 60 % zu je 1/2 und die Beklagte 40 %.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
6.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 10.907,49 EUR.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten wegen Feuchtigkeitsmängeln im Keller, an Fenstern im Obergeschoss eines Einfamilienhauses sowie an der dazugehörigen Garage Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 10.907,49 EUR geltend.
Die Beklagte war Eigentümerin des in O..., R... 13, gelegenen Einfamilienhauses, das sie zusammen mit dem Zeugen L... M... bewohnte. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. März 2003, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts verwiesen wird, erwarben die Kläger von der Beklagten den vorbezeichneten Grundbesitz nebst vorhandener Aufbauten zu Eigentum, und zwar zu gleichen Teilen in Bruchteilsgemeinschaft, zu einem Kaufpreis von 192.500,00 EUR. Unter III 1. des notariellen Kaufvertrages vereinbarten die Parteien zum Punkt "Gewährleistung" u. a.:
"Der Grundbesitz wird verkauft ohne Gewähr für einen bestimmten Flächeninhalt. Der Verkäufer haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel, ferner nicht für die Freiheit von Baulasten. ...
Der Zustand des Kaufobjektes ist dem Käufer bekannt. Er hat das Kaufobjekt eingehend besichtigt."
Vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages hatten die Kläger im März 2003, teilweise im Beisein der Eltern der Klägerin, den Zeugen B... und I... R..., das Einfamilienhaus nebst Garage besichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Besichtigung, insbesondere zu Gesprächen über Feuchtigkeitsmängeln, herrscht zwischen den Parteien Streit.
Gemäß dem notariellen Kaufvertrag war am 30. Mai 2003 Übergabe. Kurz nach ihrem Einzug in das Einfamilienhaus stellten die Kläger bei ersten heftigen Regenfällen fest, dass im Keller des Hauses an den Wandbereichen der vorderen Kellerwände im Bereich des Hausanschlussraumes, dort an der Außenwand unmittelbar zur Trennwand des daneben liegenden Kellerraums und im daneben liegenden Kellerraum an der von innen aus gesehen linken Seite, Feuchtigkeit auftritt. Weiter stellten sie fest, dass das Dach der Garage undicht ist und Wasser in das Innere der Garage eindringt. Des Weiteren bemerkten sie, dass bei Regenfällen Wasser durch die geschlossenen Fenster im Obergeschoss des Hauses eindringt.
Zur Feststellung der vorstehend benannten Mängel haben die Kläger unter dem 6. August 2003 ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht Bergisch Gladbach unter dem Aktenzeichen 61 H 5/03 eingeleitet. Wegen der Einzelheiten der Sachverständigenfeststellungen wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F... B... vom 22. März 2004 verwiesen. Auf die Fragen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 19. April 2004 und 22. Oktober 2004 hat der Sachverständige im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ergänzend unter dem 27. Juni 2004 bzw. dem 11. November 2004 Stellung genommen. Wegen seiner Feststellungen wird auf die vorgenannten weiteren Äußerungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B... Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 10.907,49 EUR bis zum 17. Mai 2004 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Kläger haben behauptet, bei der Besichtigung des Einfamilienhauses im März 2003 hätten sie die Beklagte und den Zeugen L... M... ausdrücklich danach befragt, ob es Probleme mit Feuchtigkeit an dem Haus gebe. Hierauf habe die Beklagte, aber auch der Zeuge M..., versichert, keine so gearteten Mängel seien am Hause vorhanden. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, durch diese Angabe habe die Beklagte sie arglistig getäuscht, so dass der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag vom 21. März 2003 nicht greife. Tatsächlich bestünden die vorgenannten Mängel, die der Beklagten bekannt sein mussten. Die Mängel hätten auch bei Gefahrübergang bereits vorgelegen, wie sich aus dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen B... ergebe.
In diesem Zusammenhang haben die Kläger behauptet, ihnen sei folgender Schaden entstanden: Zur Kellerabdichtung mittels entsprechender Verpressverfahren durch die Injektion von Gelen sei nach dem Kostenangebot der W... G... GmbH vom 23. April 2004 ein Bruttobetrag von 7.912,36 EUR erforderlich. Die Beseitigung des Fensterschadens würde 4.833,72 EUR brutto betragen, wovon wegen des Abzuges Alt für Neu jedoch nur der hälftige Betrag anzusetzen sei. Für die Beseitigung der Undichtigkeit am Garagendach hätten sie Eigenarbeit und Material aufg...