Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 12.01.2007; Aktenzeichen 1 O 465/06)

AG Potsdam (Entscheidung vom 27.09.2006; Aktenzeichen 20 C 392/06)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2007 - Az. 1 O 465/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 568.500,00 EUR

 

Gründe

I.

Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin von insgesamt drei Eigentumswohnungen nebst drei Tiefgaragenstellplätzen in P..., ... Straße, hilfsweise die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Rückauflassung. Der Verfügungskläger stützt seinen Antrag darauf, dass der zwischen ihm und der Beklagten am 21. Dezember 2005 geschlossene notarielle Kaufvertrag (UR-Nr. 257/2005 des Notars ... in B...) mit einem vereinbarten Kaufpreis von 400.000,00 EUR sittenwidrig und damit nichtig sei, weil der Wert der veräußerten drei Eigentumswohnungen bei 1,1 Mio EUR liege. Der Kaufvertrag sei aber auch deswegen nicht wirksam zustande gekommen, weil er selbst als Testamentsvollstrecker den Vertrag nicht wirksam zugestimmt habe bzw. seine Einwilligung vom 05. Januar 2006 wirksam und rechtzeitig widerrufen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die vom Amtsgericht Potsdam am 27. September 2006 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Grundstückskaufvertrag vom Dezember 2005 sei nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Zwar erfasse die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB auch das Erfüllungsgeschäft, doch sei nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte eine Schwächesituation des Verfügungsklägers ausgenutzt habe. Der Verfügungskläger habe schon nicht konkret dargetan, dass die Verfügungsbeklagte von seiner insolvenzbedingten wirtschaftlichen Schwäche gewusst und diese ausgenutzt habe. Im Übrigen komme es für die Frage der Willensbeeinflussungen in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Der Verfügungskläger sei aber bei den Kaufsvertragsverhandlungen von der mit umfassenden Vollmachten ausgestatteten H... Bank AG vertreten worden. Diese sei aber schon im eigenen Interesse bemüht gewesen, den Ausfall ihrer Kreditforderungen so gering wie möglich zu halten. Es sei auch nicht dargetan, worin konkret im Hinblick auf den Abschluss des Kaufvertrages die Zwangslage des Klägers bestanden haben solle. Ob der Kaufvertrag daneben nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, könne offen bleiben, da von einer entsprechenden Nichtigkeit das Verfügungsgeschäft nicht erfasst sei.

Gegen das ihm am 30. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam hat der Verfügungskläger mit am 06. Februar 2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 30. April 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft zur Begründung seiner Berufung zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, der Vertrag vom 21. Dezember 2005 sei schon deswegen unwirksam, weil er als Testamentsvollstrecker gar nicht habe zustimmen können, weil dem Nachlass aus der Veräußerung keine Vermögensvorteile zugeflossen seien, es sich im Verhältnis zum Nachlass um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt habe. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, dass Alleinerbe nach der am 02. Juni 1984 verstorbenen H... R..., der Mutter des Klägers, seine Schwester E... L..., geborene R... ist und der Kläger bereits 1984 als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Vermächtnisnehmerin - das Testament selbst liegt nicht vor - ist nach dem Vortrag des Klägers weiter seine Tochter. Der Verfügungskläger ist selbst weiter der Ansicht, dass er hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen Grundbesitzes - der Erbfall trat 1984 ein - neben seiner Schwester gesetzlicher Miterbe zu 1/2 sei. Der Verfügungskläger macht weiter geltend, ihm habe ein Ablösungsrecht nach § 268 BGB zugestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages in diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 19. November 2007 und vom 06. Dezember 2007 Bezug genommen.

Der Verfügungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2007 - Az. 1 O 465/06 - die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 27. September 2006 - 20 C 392/06 - zu bestätigen,

hilfsweise

die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 27. September ...

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