Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit des Erwerbs von Eigentumswohnungen
Normenkette
BGB §§ 138, 167 Abs. 2, §§ 181, 185 Abs. 2, § 311b Abs. 1, §§ 891, 925, 987, 990, 1147, 1149, 2205 S. 3; InsO § 89 Abs. 1; GBO § 29
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 17.03.2010) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 17.3.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte - erstinstanzlich im Urkundenprozess - auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für drei in der Eigentumswohnanlage ... Straße 69 bis 73 in P. gelegene Wohnungen mit den Nrn. 90, 93 und 165, jeweils nebst einem Tiefgaragenstellplatz, i.H.v. insgesamt 2.538,92 EUR monatlich, beginnend ab dem 1.3.2006, in Anspruch. Im Berufungsverfahren, konkret in der letzten mündlichen Verhandlung am 25.1.2012, hat der Kläger vom Urkundsverfahren Abstand genommen.
Aufgrund eines notariellen Grundstückskaufvertrages vom 15.12.1995 wurde der Kläger am 4.2.1997 als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnungen im Grundbuch von P. eingetragen.
Am 28.12.1999 wurde aufgrund einer Bewilligung vom 4.11.1999 in Abteilung II am 28.12.1999 ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen; dieser ist am 21.4.2006 gelöscht worden. Am 3.11.2006 ist gegen diese Löschung ein Widerspruch eingetragen worden.
Am 18.5.2001 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der in diesem Verfahren bestellte Insolvenzverwalter gab u.a. das streitgegenständliche Wohnungseigentum mit Erklärung vom 22.3.2004 aus der Insolvenzmasse frei.
Am 27.7.2005 schloss die H. Bank AG (im Folgenden: H. Bank), die gegen den Kläger Forderungen in erheblichem Umfang hatte, die durch eine Grundschuld i.H.v. 3.032.000 DM gesichert waren, mit diesem einen Schuldenregelungsvergleich, der den Verkauf der Immobilien des Klägers, bestehend aus den drei streitgegenständlichen Eigentumswohnungen in P. sowie einer weiteren Immobilie in V ..., zu einem Betrag von voraussichtlich 630.000 EUR, die Verwertung des Verkaufserlöses zur Abdeckung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der H. Bank und einen Forderungserlass im Umfang der den Verkaufserlös übersteigenden Forderungen vorsah. Ebenfalls am 27.7.2005 erteilte der Kläger der H. Bank eine notariell beglaubigte Verkaufsvollmacht. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen vom 27.7.2005 wird auf die Anlagen K 2 (Bl. 336 d.A.) und K 4 (Bl. 347 d.A.) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 21.12.2005 (Anlage K 1; Bl. 324 d.A.) verkaufte der Kläger, vertreten durch die H. Bank, die streitgegenständlichen Eigentumswohnungen zu einem Preis von 400.000 EUR an die Beklagte.
Am 5.1.2006 (K 5; Bl. 357 d.A.) ließen die Parteien unter Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag vom 21.12.2005 weitere Klarstellungen und Erklärungen notariell beurkunden. Im Rahmen dieser Beurkundung erklärte der Kläger u.a.:
"Ich gebe die nachstehenden Erklärungen im eigenen Namen in meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der am 2.6.1984 verstorbenen H. R. ab ...
Weiterhin gebe ich die nachstehenden Erklärungen ab für die H. Bank Aktiengesellschaft ... vorbehaltlich derer Genehmigung.
...
1. In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker stimme ich dem Kaufvertrag vom 21.12.2005 zu und bewillige in dieser Eigenschaft und beantrage als eingetragener Eigentümer die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks in den Grundbüchern von P. Blätter ..."
Am 13.1.2006 genehmigte die H. Bank die am 5.1.2006 für sie abgegebenen Erklärungen des Klägers.
Die Beklagte zahlte den Kaufpreis am 2.3.2006 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 21.12.2005 auf das Notaranderkonto des Notars ... Von dort wurde der Kaufpreis anschließend entsprechend der zwischen der H. Bank und dem Kläger getroffenen Vereinbarung vom 27.7.2005 an die H. Bank weitergeleitet und von dieser vereinbarungsgemäß auf deren Forderungen gegen den Kläger angerechnet. Die Grundschuld wurde entsprechend den Vereinbarungen im Grundbuch gelöscht. Ebenso wurde der Testamentsvollstreckervermerk gelöscht.
Am 10.8.2006 wurde die Beklagte als Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnungen nebst Tiefgaragenplätzen in den Grundbüchern eingetragen.
Zu diesem Zeitpunkt waren die Wohnungen Nr. 90 und Nr. 165 nebst dazugehörigen Tiefgaragenstellplätzen vermietet. Die Wohnung Nr. 93 nebst Tiefgaragenstellplatz wird von der Beklagten selbst bewohnt.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 17.3.2010 als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht durch Urkunden b...