Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird in Höhe eines Betrages von 2.686,00 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... .12.2017 gegen ... Uhr auf der ... Straße in F... ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus den §§ 823, 249 BGB, 7 StVG. Gegenüber dem Leasinggeber sei umfassend reguliert worden. Der Leasinggeber sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, was im Fall der Regulierung auch dem Kläger zugute gekommen sei. Der Kläger als Leasingnehmer habe nur Anspruch auf Ersatz des Haftungsschadens, d.h. auf Freistellung von dem Anspruch des Leasinggebers gegen ihn. Auch die Hilfsanträge seien unbegründet. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Mit der Berufung rügt der Kläger eine unzutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts. Hierzu führt er aus, nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB sei Mehrwertsteuer immer dann zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Er sei mangels Vorsteuerabzugsberechtigung unstreitig zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet. Er habe für die Leasingsonderzahlung, die bis zum Unfall gezahlten Leasingraten, die Ablösezahlung sowie sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer gezahlt. Die Auffassung des Landgerichts stehe im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung und treffe nicht zu. Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffe Kaskoschäden und sei auf die vorliegende Rechtsfrage nicht anwendbar. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges der haftungsrechtliche Zusammenhang fehle, habe die Zeit zwischen Unfall und Auslieferung des Ersatzfahrzeuges auf die Höhe des zu zahlenden Betrages keine Auswirkung. Ihm könne nicht unter dem Aspekt der Schadensminderungsobliegenheit zugemutet werden, eine zeitnahe Auslieferung des Ersatzwagens anzustreben. Darüber hinaus seien bei Fahrzeugen der gehobenen Fahrzeugklasse oftmals längere Auslieferungszeiten in Kauf zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.06.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.984,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.05.2018 zu zahlen;
hilfsweise
a) an ihn 4.072,17 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.05.2018 aus 2.686,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung sowie aus weiteren 1.386,17 EUR Mehrwertsteuer zu zahlen und
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn einen weiteren Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 8.912,15 EUR zu zahlen, soweit er über einen Betrag in Höhe von 1.386,17 EUR hinaus weitere Mehrwertsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag ... für das Fahrzeug ..., Fahrgestellnummer ..., oder bei dessen Beendigung im Zusammenhang mit Folge-Leasingverträgen geleitet hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II. 1. Soweit der Kläger mit der Berufung weiterhin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.686,00 EUR verlangt, ist die Berufung bereits unzulässig. Bei einem teilbaren Streitgegenstand müssen die Berufungsgründe gem. § 520 Abs. 3 ZPO sich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist, anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH NJW 2015, 3040 Rn. 11). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei mehreren Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701; Senatsurteile v. 08.03.2007 - 12 U 154/06; v. 26.02.2009 - 12 U 145/08 - und v. 13.10.2016 - 12 U 180/15). Im Streitfall verfolgt der Kläger mit den von ihm gestellten Berufungsanträgen seinen erstinstanzlich verfolgte...