Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Verzugszinsen auf den Betrag von 6.125 EUR erst ab dem 29.05.2021 zu zahlen sind. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.125 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die in Belgien wohnhafte Klägerin begehrt die Rückzahlung einer Abschlagszahlung nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 6.125 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Widerrufsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Der Vertrag sei weder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers noch ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Schließlich seien die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht aufgrund eines Verbraucherbauvertrages nicht gegeben. Mithin sei der Vertrag durch das Kündigungsschreiben vom 11.10.2021 als freie Kündigung nach § 648 S. 1 BGB beendet worden. Die Beklagte sei jedoch nicht zur Übertragung der Aufgaben an einen Subunternehmer berechtigt gewesen. Deshalb genüge der Verweis auf die Subunternehmerleistung für die Darlegung des Vergütungsanspruchs abzüglich ersparter Aufwendungen nicht. Sie könne allein 5 % des Werklohnes, also 1.225 EUR nach § 648 S. 3 BGB verlangen. Die darüber hinausgehende Zahlung der Klägerin von 6.125 EUR sei deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt und nach § 812 Abs. 1 S. 2 Variante 1 BGB zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil wird verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2022 zugestellte Urteil mit am 06.04.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 11.05.2022 begründet. Sie führt aus, dem Landgericht werde nicht entgegengetreten, soweit es ein Recht der Klägerin auf Widerruf des Vertrages in Abrede gestellt hat. Fehlerhaft seien jedoch die Ausführungen zum Vergütungsanspruch der Beklagten. Es sei gesetzlich nicht verboten und auch sonst nicht ersichtlich, warum die Beklagte vorliegend keinen Subunternehmer habe binden dürfen. Die VOB/B sei nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Deshalb sei der bereits erstinstanzlich dargelegte Schaden eingetreten. Zudem habe sie mit Schriftsatz vom 24.02.2021 eine eigene Urkalkulation gefertigt. Diesen Schriftsatz habe das Landgericht offensichtlich nicht berücksichtigt.
Auf die Senatshinweise legt die Beklagte eine Schlussrechnung vor. Hinsichtlich der Kalkulation verweist sie auf die eigene Aufstellung. Füllaufträge seien nicht akquiriert worden. Da ein Subunternehmer mit der Leistungserbringung beauftragt werden sollte, komme es auf die im eigenen Unternehmen Beschäftigten auch nicht an.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2022 zum Az. 13 O 126/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht von der Unzulässigkeit der Beauftragung eines Subunternehmers sowie der fehlenden Substantiierung der Abrechnung der ersparten Aufwendungen ausgeht. Wenn die Weitergabe des Auftrags an einen Dritten nach dem Vertrag nicht zulässig sei, könne sich daraus auch keine bindende Wirkung der Kalkulation ergeben. Die vorgetragene Urkalkulation bleibe vollständig unerläutert und lasse die gewinnbildenden Faktoren nicht erkennen. Zudem bestehe eine auffällige Identität mit dem Subunternehmerauftrag. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Subunternehmer ohne Gewinn kalkuliert hätte. Zum anderweitigen Erwerb fehle jeder Vortrag.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Auf die Vertragsabwicklung findet deutsches Recht Anwendung. Für den Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO mit der Anwendung des am Wohnort des Verbrauchers geltenden Rechts gibt es hier keine Anhaltspunkte, nachdem sich das Bauobjekt in Deutschland befindet und nähere Absprachen vor Ort getroffen wurden. Vielmehr folgt daraus eine konkludente Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO. Selbst wenn eine konkludente Rechtswahl nicht stattgefunden hätte, ist nach Art. 4 Abs. 1b Rom-I VO deutsches Recht anzuwenden. Denn Werkverträge unterliegen im Zweifel nach Abs. 1 lit. b dem Recht am Niederlassungsort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkunternehmers, da dieser die charakteristische Leistung erbringt (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 4 Rn. 59).
2. Zu Recht hat das Landge...