Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.04.1997; Aktenzeichen 12 O 544/96) |
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.01.1997) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.04.1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 08.01.1997 wird in Höhe von 9.689,04 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27.07.1996 aufrechterhalten. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für:
die Beklagte = 5.232,00 DM (= 9.689,04 DM abzüglich bereits rechtskräftiger 4.457,04 DM)
und
für die Klägerin = 6.869,57 DM (= 16.558,61 DM abzüglich 9.689,04 DM).
Tatbestand
Die Klägerin, eine markengebundene Leasingfirma, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des zwischen den Parteien am 03.06.1994 auf 36 Monate Laufzeit und km-Abrechnungsbasis geschlossenen Leasingvertrages.
Die Beklagte hatte das betroffene Fahrzeug – BMW 525 tds A, amtliches Kennzeichen: B – G 7788 – am 22.07.1994 erhalten, aber die für die Monate August und Oktober 1995 fälligen Leasingraten nicht gezahlt. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 19.10.1995 die fristlose Kündigung des Vertrages. Am 17.11.1995 gab die Beklagte der Klägerin das Fahrzeug zurück. Ein im Auftrag der Klägerin eingeholtes DEKRA-Gutachten vom 20.11.1995 ermittelte einen Netto-Einkaufspreis von 27.130,43 DM und einen Netto-Verkaufswert von 34.000,00 DM. Mit Schreiben vom 30.11.1995 versuchte die Klägerin, der Beklagten das Gutachten nebst der Erklärung zuzusenden, sie werde das Fahrzeug an einen Händler verkaufen, wenn die Beklagte nicht binnen 14 Tagen ein höheres Kaufangebot vorlegen sollte. Das Schreiben erreichte die Beklagte aufgrund einer zwischenzeitlichen Adressänderung nicht. Am 30.11.1995 verkaufte die Klägerin, die selbst über keine eigene Verkaufsorganisation verfügt, das Fahrzeug zum geschätzten Einkaufspreis an einen Händler.
Der Kläger hat mit ihrer Klage Schadensersatz für die bis zur Vertragsbeendigung fällig gewordenen, aber nicht bezahlten Leasingraten in Höhe von insgesamt 4.287,60 DM, den Differenzbetrag von Ablösewert und Verkaufserlös von 17.540,45 DM, 50 % der Gutachterkosten, das heißt 99,15 DM, Rücklastschriftkosten über 92,00 DM und Kosten für die Anschriftsermittlung der Beklagten von 132,00 DM abzüglich des Guthabens aus der Leasingsonderzahlung über 5.592,59 DM verlangt.
Mit Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 08.01.1997 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, nämlich an die Klägerin 16.558,61 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27.07.1996 zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das Versäumnisurteil vom 08.01.1997 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 08.01.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihrer Forderung nicht den in dem – in seiner Verwertbarkeit bestrittenen – DEKRA-Gutachten ermittelten Fahrzeugwert zugrundelegen dürfen. Zudem habe die Klägerin gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen, indem sie nicht im ausreichenden Maße versucht habe, die neue Anschrift der Beklagten zu ermitteln. Die Beklagte hat behauptet, daß sie der Klägerin bei Kenntnis des Schreibens vom 19.10.1995 die Firma „A. & Service” als Käufer benannt hätte, die bereit gewesen sei, das Fahrzeug für 36.500,00 DM zu kaufen. In Höhe von 3.400,00 DM hat die Beklagte wegen eines vermeintlichen Ersatzanspruchs die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 08.01.1997 durch Urteil vom 15.04.1997 aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, in der sie nunmehr behauptet, ihre neue Anschrift am 17.11.1995 einem Mitarbeiter der mit der Rücknahme des Fahrzeugs von der Klägerin beauftragten BMW AG, Niederlassung …, mitgeteilt zu haben. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß die Ziffer XV. 1 der klägerischen AGB (Anspruch auf Nichterfüllungsschaden) wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei. Sie trägt vor, der Klägerin sei aufgrund der Organisationsstruktur des von ihr vertretenen Automobilkonzerns – Aufgliederung in Verkaufsunternehmen und Leasingunternehmen – letztlich doch der Händlerverkaufspreis zugute gekommen und behauptet, daß das streitgegenständliche Fahrzeug für 39.100,00 DM brutto (34.000,00 DM netto) hätte verkau...