Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 29.07.2009; Aktenzeichen 4 O 16/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.07.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 16/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Berechtigter nach dem Vermögensgesetz die Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der beklagten Gemeinde wegen Nichtherausgabe des Grundstücks ...straße 1 A in N..., Ortsteil B..., Flurstück 261 der Flur 1, Grundbuch von B... Blatt 1835, infolge Weiterveräußerung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.09.2009, Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, da der Kläger die Höhe der Klageforderung wegen der ausstehenden Entscheidung des ARoV nicht beziffern könne. In der Sache habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 3 S. 5 GVO. Der Kläger, dem die Ansprüche der Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks wirksam übertragen worden seien, sei Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG. Das Grundstück habe einer Vermögensschädigung nach § 1 Abs. 2 VermG unterlegen; die Berechtigung nach dem Vermögensgesetz sei bestandskräftig festgestellt worden. Die Beklagte sei demgegenüber Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 VermG, da ihr nach der Enteignung im Jahre 1987 die Verfügungsmacht über den Vermögenswert zugestanden habe. Nach dem Zusammenschluss der Gemeinden B..., F..., Nu..., P..., S... und T... sei die Beklagte auch passivlegitimiert. Des Weiteren sei das Grundstück gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 GVO zurückzuübereignen gewesen, da die für einen wirksamen Erwerb der Eheleute B... erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung am 30.11.2004 zurückgenommen worden sei. Die Voraussetzungen für den durch § 7 Abs. 3 S. 5 GVO geregelten Sonderfall, dass eine erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückgenommen werde, das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft wirksam, aber rechtswidrig und die Rückübertragung des Grundstücks wegen Weiterveräußerung durch den Erwerber - hier im Wege der im Hinblick auch auf § 3b Abs. 4 VermG gleichzustellenden und wegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVO genehmigungsfreien Zwangsversteigerung - nicht mehr möglich sei, lägen vor. Es sei über die geschriebenen Voraussetzungen hinaus auch kein Verschulden der Verfügungsberechtigten erforderlich. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es gehe bei § 7 Abs. 3 S. 5 GVO, ähnlich dem ebenfalls verschuldensunabhängigen Bereicherungsrecht, um einen Ausgleich für einen Vermögensverlust durch Verfügung eines Dritten, nicht aber um die Sanktionierung eines der Beklagten vorwerfbaren Verhaltens. Der von der Beklagten herangezogene Vergleich mit § 3 Abs. 3 VermG verfange nicht, da eine mit einer Vertragsverletzung vergleichbare Situation nicht gegeben sei, es sich vielmehr um einen normierten Ausgleich für eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Berechtigten handele. Der Kläger müsse sich auch keine Mitverursachung entgegenhalten lassen. Voraussetzung hierfür sei jedenfalls eine Kenntnis des Klägers von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens und eine Möglichkeit, die Zwangsversteigerung zu verhindern. Beides sei nicht erkennbar. Schließlich sei der Anspruch auch nicht verjährt. Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei erst mit rechtskräftiger Feststellung der Anspruchsberechtigung des Klägers anzunehmen.

Die beklagte Gemeinde hat gegen das ihr am 31.07.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.07.2009 mit Schriftsatz vom 26.08.2009, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit am 25.09.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt mit der Berufung die Anwendung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO. Dieser sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder das Vermögensgesetz noch eine entsprechende Regelung der Grundstücksverkehrsordnung in Kraft gewesen seien. Auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 19.04.1991 habe die Grundstücksverkehrsordnung keine entsprechende Haftungsregelung enthalten. Aus der Gesetzesbegründung zu - dem zu § 7 GVO inhaltsgleichen - § 20 Abs. 3 S. 5 GVO a.F. ergebe sich, dass der Gesetzgeber voraussetze, dass die haftungsbegründende Verfügung zumindest im Geltungszeitr...

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