Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 20.05.2009; Aktenzeichen 1 O 16/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 16/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus Verträgen über Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, wobei sie in erster Instanz die Feststellung der Berufsunfähigkeit des versicherten Geschäftsführers F... K... begehrt hat und im Übrigen eine Zahlung aus den Versicherungsverträgen für das Jahr 2006. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin nur ihre Zahlungsansprüche weiter und erstreckt diese nunmehr auch auf die Jahre 2007 - 2009. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, die Klägerin sei zwar aktivlegitimiert, es sei aber keine vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1, 3 BUZ gegeben, sondern der Versicherte sei hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit, die einen durchschnittlichen Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 325 Stunden im Monat erfordere, aufgrund seiner Erkrankung lediglich in einem Umfang von insgesamt 130 Stunden im Monat an der Ausübung der Tätigkeiten gehindert, woraus sich ein Anteil von 40 % anstelle der geforderten 50 % ergebe. Das Landgericht hat insoweit unter Berücksichtigung der eingeholten Sachverständigengutachten eine Schätzung vorgenommen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Auch aus der neu eingetretenen psychischen Erkrankung des Versicherten lasse sich eine Berufsunfähigkeit nicht herleiten. Die Klägerin stützte ihre Klage auf Leistung aus den Versicherungen ab Beginn des Jahres 2006. Die mit Schriftsatz vom 08.05.2009 neu in das Verfahren eingeführte psychische Erkrankung stelle nicht lediglich eine Verschlimmerung der ursprünglich behaupteten Erkrankung dar, sondern eine neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Klageänderung nach § 263 ZPO darstelle und die unzulässig sei, weil es an der erforderlichen Einwilligung der Beklagten fehle und die Zulassung auch nicht sachdienlich sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.06.2009 zugestellte Urteil mit einem am 23.07.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.10.2009 mit einem am 23.10.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meint, da Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung F... K... sei, sie, die Klägerin, jedoch insolvent und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, sei sie berechtigt, auch aus der Versicherung mit der Versicherungsschein-Nr.: 81-444632-02 Leistung an F... K... zu begehren. Nur hilfsweise wird eine Zahlung teilweise an den Versicherten und teilweise an die Klägerin selbst beantragt.
Die Klägerin rügt, das Urteil verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da das Landgericht der sachunkundigen Klägerin habe Gelegenheit geben müssen, nach Vorliegen der Sitzungsniederschrift zum Beweisergebnis noch Stellung nehmen zu können und im Falle der Einräumung einer Stellungnahmefrist hätte darauf hingewiesen werden können, dass sich sämtliche Gutachter zur Begründung ihres Ergebnisses lediglich auf "Momentaufnahmen" stützen würden, obwohl insbesondere die Folgen des Fehlens der dezentralen Kompensation vor allem bei längerer Belastung aufgetreten seien, solche Belastungstests aber nicht durchgeführt worden seien. Ergänzend sei anzumerken, dass sich weder Unterlagen zu dem gerichtlichen Betreuungsverfahren des Geschäftsführers der Klägerin noch zu dem nervenärztlichen Gutachten, welches im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, bei den Gerichtsakten befinden würden, obwohl die Akten zu Informationszwecken beigezogen worden seien, so dass eine Stellungnahme zu dem nervenärztlichen Gutachten nicht habe erfolgen können. Auch sei der Klägerin rechtliches Gehör dadurch versagt worden, dass ihr zur Frage der Klageänderung keine Stellungnahmefrist eingeräumt worden sei. Dadurch hätte sich für die Klägerin die Möglichkeit eröffnet, auf die Auffassung des Gerichts zu reagieren und ggf. den schriftsätzlich gestellten erneuten Antrag zurückzunehmen bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob und inwieweit eine in den Prozess eingeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Klageänderung darstelle.
Bei der Beurteilung des Umfangs der Beeinträchtigung des Versicherten stütze sich das Landgericht...