Entscheidungsstichwort (Thema)

Presserecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Anspruch auf Gegendarstellung.

 

Normenkette

Bbg PG § 12; ZPO §§ 176, 187, 308, 922, 929, 936

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 3 O 513/98)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 10. März 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts C. 3 O. wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschwer der Verfügungsbeklagten, zugleich Streitwert des Berufungsverfahrens: DM 15.000,00.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinem Vater F.W. Graf zu L. dessen Familie im Zusammenhang mit seiner Hinrichtung durch das NS-Regime 1944 enteignet wurde. Die Erbengemeinschaft macht vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen geltend, über die inzwischen teilweise durch Restitution des Grundbesitzes rechtskräftig entschieden ist, unter anderem durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 11.12.1997 bezüglich eines in der Stadt L. gelegenen, mit einem Wohnheim bebauten Grundstücks. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft haben dem Verfügungskläger jeweils notariell Generalvollmacht erteilt.

Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin der in C. erscheinenden Tageszeitung „L. Rundschau”, in deren Ausgabe vom 10.11.1998 ein Artikel unter der Überschrift „Lehrlingswohnheim wird vorläufig nicht abgerissen – Die Fläche an der Beethovenstraße ist frei für andere Investoren” erschien. In diesem Artikel heißt es unter anderem:

„Das Vorhaben sollte über ein Investitionsvorrangverfahren verwirklicht werden. Dagegen hatte allerdings die Erbengemeinschaft der Grafenfamilie, die vermögensrechtliche Ansprüche auf das Gelände erhebt, einen Widerspruch eingelegt. … Einen neuen Investor gibt es allerdings für dieses zur Wohnbebauung attraktive Gelände bisher nicht. Nach wie vor ist die Stadt über das Territorium mit dem alten Wohnheim verfügungsberechtigt, das mit vermögensrechtlichen Ansprüchen belastet ist.”

Das Verlangen des Verfügungsklägers auf Abdruck einer Gegendarstellung lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. und 23.11.1998 ab.

Mit Beschluß vom 26.11.1998 hat das Landgericht C. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Verfügungsbeklagte verpflichtet, die Gegendarstellung in der L. Rundschau zu publizieren. Diesen Beschluß ließ der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten am 03.12.1998 durch einen Gerichtsvollzieher unmittelbarzustellen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten, als solcher auch in der einstweiligen Verfügung benannt, lehnte die Entgegennahme einer beglaubigten Abschrift der einstweiligen Verfügung im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt am 02.12.1998 ab.

Am 20.01.1999 erließ das Landgericht C. auf Antrag des Verfügungsklägers einen Zwangsgeldbeschluß nach § 888 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte zur Erzwingung der Vornahme der streitgegenständlichen Gegendarstellung. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch Beschluß vom 15.02.1999 den Zwangsgeldbeschluß des Landgerichts vom 20.01.1999 aufgehoben, weil die Beschlußverfügung vom 26.11.1998 an formellen Mängeln leide und damit keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel darstelle.

In der Zwischenzeit hatte die Verfügungsbeklagte am 03.02.1999 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Gegendarstellung in der L. Rundschau veröffentlicht.

Der Verfügungskläger hat in dem Verfahren über den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 26.11.1998 die Auffassung vertreten, als Mitglied und Generalbevollmächtigter der Erbengemeinschaft nach seinem Vater durch die in der L. Rundschau aufgestellte Tatsachenbehauptung, die Stadt L. sei nach wie vor über das Grundstück mit dem alten Wohnheim verfügungsberechtigt, betroffen zu sein. Die Beschlußverfügung sei infolge der Zustellung an die Verfügungsbeklagte im Parteibetrieb innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wirksam vollzogen worden; einer Zustellung an den Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten habe es nicht bedurft. Der Verfügungskläger hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 26. November 1998 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26.11.1998 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, es fehle vorliegend an einer rechtswirksamen Zustellung der Beschlußverfügung. Im übrigen sei die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen worden, da der Verfügungskläger nicht betroffen im Sinne des § 12 BbgPG sei. Er sei lediglich als Mitglied der Erbengemeinschaft, nicht aber individuell berührt, so daß ihm kein Anspruch auf Gegendarstellung zustehe.

Mit am 10. März 1999 verkündetem Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts C. die einstweilige Verfügung wortgleic...

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