Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 17.06.2002; Aktenzeichen 1 O 233/02)

 

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagten möchten die Aufhebung der im Verfahren 1 O 2332/03 Landgericht Potsdam/6 U 12/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht im Berufungsverfahren mit Urteil vom 17.06.2003 erlassenen einstweiligen Verfügung erreichen.

Das Landgericht hatte zunächst mit Beschluss vom 03.05.2002 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach den Verfügungsbeklagten untersagt wurde, "auf dem Grundstück des Verfügungsklägers ... bauliche Veränderungen und Erdarbeiten vorzunehmen". Diese einstweilige Verfügung hat der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten im Parteiwege zugestellt.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 30.08.2002 aufgehoben und den Erlass abgelehnt.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers hat der damals zuständige 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 17.06.2003 das Urteil des Landgerichts vom 30.08.2002 abgeändert und den Verfügungsbeklagten aufgegeben, es zu unterlassen, "auf dem Grundstück des Verfügungsklägers ... an der von der Straße aus gesehen rechts gelegenen Garage bauliche Veränderungen und Erdarbeiten vorzunehmen, die der Realisierung der Pläne des Architekten T... dienen". Dieses Urteil ist den Verfügungsbeklagten von Amts wegen, nicht aber nochmals im Parteiwege zugestellt worden.

Mit dem auf § 927 ZPO gestützten Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung machen die Verfügungsbeklagten geltend, die einstweilige Verfügung sei mangels Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wirkungslos geworden. Sie vertreten die Auffassung, nachdem das Landgericht seine ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben habe, hätte die im Berufungsverfahren erlassene neue einstweilige Verfügung erneut im Parteiwege zugestellt werden müssen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.06.2003, Az. 6 O 12/03, wegen veränderte Umstände aufzuheben.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.06.2003, Az. 6 U 12/03, zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, einer Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 17.06.2003 im Parteiwege habe es nicht bedurft. Zum einen genüge die Zustellung von Amts wegen. Zum anderen sei im Berufungsverfahren aber auch lediglich die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung bestätigt worden. Eine erneute Zustellung stelle deshalb nur eine unnötige Förmelei dar.

Das Landgericht hat nach einem entsprechenden Hinweis und anschließenden Anträgen beider Parteien das Verfahren mit Beschluss vom 29.10.2004 an das im Hinblick auf das dort anhängige Hauptsacheverfahren sachlich zuständige Brandenburgische Oberlandesgericht verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist gemäß § 927 Abs. 1 ZPO zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

Die Zuständigkeit des entscheidenden Senats ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung, die der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO entfaltet.

Bei der von den Verfügungsbeklagten geltend gemachten fehlenden Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 17.06.2003 handelt es sich auch um einen Umstand, der im Verfahren nach § 927 ZPO zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen kann (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 929 Rn. 21).

Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagten sich über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren an das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Bauverbot gehalten haben, steht der Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf eine Aufhebung nicht entgegen. Dafür reicht es sogar aus, wenn die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nur im Interesse einer Abänderung der Kostenentscheidung verfolgt wird und der Verfügungsgläubiger es ablehnt, den Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsschuldners anzuerkennen (BGH NJW 1993, 2687). Letzterem entspricht es, dass der Kläger hier am 04.12.2003 - erfolgreich - eine Berichtigung des Kostentenors des Urteils des 6. Zivilsenats vom 17.06.2003 dahin beantragt hat, dass sich die Kostentragungspflicht der Verfügungsbeklagten nicht nur auf das Berufungsverfahren, sondern auf das gesamte einstweilige Verfügungsverfahren beziehe, und diesen Antrag auch nicht geändert hat, nachdem die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 05.01.2004 mitgeteilt haben, sie hätten wegen Nichtvollziehung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung gemäß § 927 ZPO beantragt.

2. Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gemäß § 927 ZPO ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung ...

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